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tigten überlassen werden. Solchenfalls ist das Ablösungsgeschäft zwar zunächst zwischen
den Besitzern des Stammgrundstücks und des Trennstücks zu verhandeln, der an ersterem
Realberechtigte aber, ohne ihm einen Kostenbeitrag anzusinnen, zuzuziehen und die auf dem
Stammgute haftende Reallast nach Verhältniß des zur Ablösung gelangenden Trennstücks-
beitrags zu mindern.
# 4. Dafern die abzulösenden Trennstücksbeiträge zu der im § 2 unter B bezeich-
neten Gattung gehören, kann die Ablösung derselben nur dann und beziehendlich nur
insoweit erfolgen, wenn ablösbare Lasten am Stammgute überhaupt nicht mehr vorhanden
oder ein mindestens gleich großer Betrag derselben bereits abgelöst oder zur Ablösung an-
gemeldet worden ist.
Die Ablösung des Trennstücksbeitrags ist solchenfalls lediglich zwischen den Besitzern
des Trennstücks und des Stammgrundstücks zu verhandeln.
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Ist die oben vorausgesetzte Ablösung beim Stammgrundstücke durch Capitalzahlung
bewirkt worden, oder soll sie in dieser Weise erfolgen, so ist bei Ablösung des Trennstücks-
beitrags der oben unter § 3 & gegebenen Vorschrift nachzugehen.
b) Ist jene Ablösung ausschließlich durch Uebernahme einer Rente des Stammguts
auf die Landrentenbank erfolgt, so ist die Ablösung des Trennstücksbeitrags zwar auch
lediglich zwischen den Besitzern des Trennstücks und des Stammgrundstücks zu verhandeln,
es hat jedoch der Besitzer des letzteren das Ablösungscapital, gleichviel, ob er es baar oder
in Landrentenbriefen empfängt, zur Minderung der obgedachten Rente zu verwenden.
) Steht die vorausgesetzte Ablösung beim Stammgrundstücke durch die ausschließliche
Vermittelung der Landrentenbank noch bevor, so kann der Trennstücksbeitrag abgelöst
werden:
aa) durch Vermittelung der Landrentenbank, welchenfalls die auf das Stammgut
zu legende Rente um den Betrag der vom Trennstücke zu entrichtenden Rente zu
mindern ist,
bb) durch Capitalzahlung, welchenfalls diese zur Minderung der auf das Stamm-
grundstück zu legenden Rente zu verwenden ist.
d) Ist jene Ablösung endlich theils durch Capitalzahlung theils durch Vermittelung
der Landrentenbank ausgeführt worden, oder noch auszuführen, so ist bei Ablösung des
Trennstücksbeitrags, dafern der durch Capitalzahlung abgelöste Theil der Stammgutsob-
lasten mindestens dem Trennstücksbeitrage gleich kommt, nach der vorstehend unter a, wenn