Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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tigten überlassen werden. Solchenfalls ist das Ablösungsgeschäft zwar zunächst zwischen 
den Besitzern des Stammgrundstücks und des Trennstücks zu verhandeln, der an ersterem 
Realberechtigte aber, ohne ihm einen Kostenbeitrag anzusinnen, zuzuziehen und die auf dem 
Stammgute haftende Reallast nach Verhältniß des zur Ablösung gelangenden Trennstücks- 
beitrags zu mindern. 
# 4. Dafern die abzulösenden Trennstücksbeiträge zu der im § 2 unter B bezeich- 
neten Gattung gehören, kann die Ablösung derselben nur dann und beziehendlich nur 
insoweit erfolgen, wenn ablösbare Lasten am Stammgute überhaupt nicht mehr vorhanden 
oder ein mindestens gleich großer Betrag derselben bereits abgelöst oder zur Ablösung an- 
gemeldet worden ist. 
Die Ablösung des Trennstücksbeitrags ist solchenfalls lediglich zwischen den Besitzern 
des Trennstücks und des Stammgrundstücks zu verhandeln. 
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
a) Ist die oben vorausgesetzte Ablösung beim Stammgrundstücke durch Capitalzahlung 
bewirkt worden, oder soll sie in dieser Weise erfolgen, so ist bei Ablösung des Trennstücks- 
beitrags der oben unter § 3 & gegebenen Vorschrift nachzugehen. 
b) Ist jene Ablösung ausschließlich durch Uebernahme einer Rente des Stammguts 
auf die Landrentenbank erfolgt, so ist die Ablösung des Trennstücksbeitrags zwar auch 
lediglich zwischen den Besitzern des Trennstücks und des Stammgrundstücks zu verhandeln, 
es hat jedoch der Besitzer des letzteren das Ablösungscapital, gleichviel, ob er es baar oder 
in Landrentenbriefen empfängt, zur Minderung der obgedachten Rente zu verwenden. 
) Steht die vorausgesetzte Ablösung beim Stammgrundstücke durch die ausschließliche 
Vermittelung der Landrentenbank noch bevor, so kann der Trennstücksbeitrag abgelöst 
werden: 
aa) durch Vermittelung der Landrentenbank, welchenfalls die auf das Stammgut 
zu legende Rente um den Betrag der vom Trennstücke zu entrichtenden Rente zu 
mindern ist, 
bb) durch Capitalzahlung, welchenfalls diese zur Minderung der auf das Stamm- 
grundstück zu legenden Rente zu verwenden ist. 
d) Ist jene Ablösung endlich theils durch Capitalzahlung theils durch Vermittelung 
der Landrentenbank ausgeführt worden, oder noch auszuführen, so ist bei Ablösung des 
Trennstücksbeitrags, dafern der durch Capitalzahlung abgelöste Theil der Stammgutsob- 
lasten mindestens dem Trennstücksbeitrage gleich kommt, nach der vorstehend unter a, wenn
	        
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