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und insoweit dieß aber nicht der Fall ist, nach den unter c gegebenen Vorschriften zu ver-
fahren.
5. Da hiernächst die Trennstücksbeiträge und beziehendlich die an ihre Stelle tre-
tenden, sowie auch andere Ablösungsrenten in vielen Fällen so geringfügig sind, daß die
Vortheile, welche den Verpflichteten aus der Ueberweisung derselben zur Landrentenbank
erwachsen, nicht in angemessenem Verhältnisse zu dem Kostenaufwande stehen, welcher mit
der Errichtung eines Recesses und der Eintragung der Renten in's Grund= und Hypothe-=
kenbuch, sowie mit der Ausstellung des darauf bezüglichen Zeugnisses für die Betheiligten
verbunden sind, so haben die Behörden im vorkommenden Falle die Betheiligten hierüber
zu verständigen und darauf hinzuwirken, daß die fraglichen Beiträge und Renten durch
Capitalzahlung abgelöst und getilgt werden.
§é 6. Dafern ablösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten nach § 23 des Gesetzes
vom 15ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 135)
wegen unterbliebener Provocation die Natur von blos persönlichen Verbindlichkeiten an-
nehmen, geht diese veränderte Natur der Oblasten zugleich auch auf die bis dahin nicht
zur Ablösung gelangten auf Trennstücke der betreffenden Stammgüter gelegten Hülfsbei-
träge zu jenen Grundlasten und Dienstbarkeiten mit über.
# 7. Wird zu einem Vertrage über Ablösung von Trennstücksbeiträgen die Be-
stätigung der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen erforderlich,
so sind in jedem Falle beglaubigte Abschriften der ersten Rubrik der für die betroffenen
Stamm= und Trenngrundstücke angelegten Grundbuchsfolien zu den einzusendenden Acten
zu bringen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 2 Ssten Juli 1853.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Behr.
Demuth.
1853. 20