Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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6 7 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung von demselben Tage (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 241, 249) vorschreibt. 
d) Inwieweit den Gutsherren die denselben im § 15 unter 5 eingeräumte Concur- 
renz bei Setzung von Handwerkern und Betreibung des Dorfkrams annoch zusteht, ist hin- 
sichtlich der Erblande nach §§ 8, 9 und 24 des Gesetzes vom Dten October 1840, den 
Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, in Verbindung mit § 2 der Ausführungsver- 
ordnung von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 248 fg. und 254) 
zu beurtheilen, wogegen in der Oberlausitz das in der dortigen Provincial-Gewerbever= 
fassung begründete Verfahren einzutreten hat. 
e) Das im § 15 vorbehaltene Recht der Concessionsertheilung zu den unter 6, 8 
und 11 genannten Gewerben hat sich erledigt und das Reservat der damit verbundenen 
Emolumente nach § 4 fg. des Gesetzes vom 15ten Mai 1851, Nachträge zu den bis- 
herigen Ablösungsgesetzen betreffend, seine Bedeutung verloren. 
#) Ebenso kann das im § 15 unter 7 erwähnte Recht, zu freien Nächten Erlaubniß 
zu ertheilen, als mit den Bestimmungen der Armenordnung vom 22sten October 1840, 
§ 137 fg. unvereinbar, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 284) von den Gutsherren 
nicht weiter ausgeübt werden. 
Endlich ist noch zu § 10 unter 4 zu bemerken, daß zwar den Gutsherren auch jetzt 
noch ein Exemplar des Gesetz= und Verordnungsblattes unentgeldlich zu verabfolgen ist, 
daß jedoch dieses lediglich mit Rücksicht auf die ihnen nach der Bekanntmachung vom 26sten 
April 1838 verbliebene obrigkeitliche Stellung und so lange sie dieselbe einnehmen, ge- 
schieht. Sie haben daher nach Abtretung ihrer Gerichtsbarkeit und dafern sie die ebenge- 
dachte obrigkeitliche Stellung einzunehmen Willens und im Stande sind, solches dem 
Ministerium des Innern anzuzeigen und dessen Verfügung an die Redaction des Gesetz- 
und Verordnungsblattes zu erwarten, beim Aufhören ihrer obrigkeitlichen Stellung aber 
das ihnen zugetheilte Exemplar des gedachten Blattes an diejenige Behörde abzugeben, auf 
welche ihre obrigkeitlichen Befugnisse übergehen. 
Dresden, den 2 4 ten August 1853. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. Zschinsky. 
Lamm.
	        
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