(172 )
M. 56) Verordnung
an sämmtliche Untergerichte, die Einlieferung von Inhaftaten in die Straf- und
Correctionsanstalten betreffend;
vom 25ften August 1853.
D. wahrzunehmen gewesen, daß bisweilen Inhaftaten mit Ungeziefer behaftet in die
Straf= und Correctionsanstalten eingeliefert worden sind, die Beseitigung dieses Uebelstan-
des aber im Interesse sowohl der gedachten Anstalten, als auch verjenigen Gerichte, in
deren Gefängnisse dergleichen Inhaftaten auf dem Transporte vorübergehend aufgenommen
werden müssen, dringend nothwendig erscheint, so werden sämmtliche Gerichte hierdurch an-
gewiesen, streng darauf zu halten, daß nicht nur diejenigen Personen, welche von ihnen
selbst in die Straf= und Correctionsanstalten einzuliefern sind, sondern auch diejenigen,
welche ihnen von anderen Gerichten Behufs des Weitertransports übergeben werden, vor
dem Transporte, beziehendlich dem Weitertransporte, genau untersucht und, da nöthig, ge-
reinigt werden.
Auch haben die Gerichte, denen Inhaftaten zum Weitertransporte übergeben werden,
bei der darüber auszustellenden Empfangsbescheinigung jedesmal ausdrücklich zu bemerken,
ob der Transportat frei von Ungeziefer bei ihnen angekommen ist, Vernachlässigungen
hierunter aber der vorgesetzten Behörde des betreffenden Gerichts anzuzeigen.
Dresden, den 25sten August 1853.
Ministerium der Justiz.
Dr. Ischinsky. Lamm.
Letzte Absendung: am 6ten September 1853.