Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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A. Man wird gegenseitig zulassen 
a) zollfrei: 
1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt; 
2) Chlorkalk; 
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den Zollverein 
gegen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfertiger); 
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer= und Eisenvitriol, weißen 
Vitriol, Wasserglas, Grünspan, raffinirten Cdestillirten, kristallisirten) oder 
gemahlenen; 
5) Salzsäure und Schw #felsäure; 
6) aa) gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Leinen- 
garn, sowie gefärbtes Leinengarn; 
bb) gebleichte und gefärbte Leinwand; diese Leinwand jevoch nur auf der 
Grenze zwischen dem Hannoverschen Landdrosteibezirke Osnabrück und den 
angrenzenden Königlich Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in 
den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereins- 
ländischen Legge versehene Leinwand); 
7) aa) Talg und Stearin; 
bb) Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-); 
8) Butter, eingeschlagene; 
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel; 
10)) Rindvieh, und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber; 
b) zu einem Zollsatze von 2 Thalern für den Zentner: 
Meubles, gepolsterte; 
c) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Zentner: 
Wachstafft; 
S)zu einem Zollsatze von 4 Thalern für den Zentner: 
Papiertapeten. 
B. Die Zollvereinsstaaten werden außerdem, mit Rücksicht auf die in dem steuervereins- 
ländischen Abgabetarife bestehenden milderen Bestimmungen, von Erzeugnissen der Steuer- 
vereinsstagten zulassen
	        
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