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A. Man wird gegenseitig zulassen
a) zollfrei:
1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt;
2) Chlorkalk;
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den Zollverein
gegen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfertiger);
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer= und Eisenvitriol, weißen
Vitriol, Wasserglas, Grünspan, raffinirten Cdestillirten, kristallisirten) oder
gemahlenen;
5) Salzsäure und Schw #felsäure;
6) aa) gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Leinen-
garn, sowie gefärbtes Leinengarn;
bb) gebleichte und gefärbte Leinwand; diese Leinwand jevoch nur auf der
Grenze zwischen dem Hannoverschen Landdrosteibezirke Osnabrück und den
angrenzenden Königlich Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in
den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereins-
ländischen Legge versehene Leinwand);
7) aa) Talg und Stearin;
bb) Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-);
8) Butter, eingeschlagene;
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;
10)) Rindvieh, und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber;
b) zu einem Zollsatze von 2 Thalern für den Zentner:
Meubles, gepolsterte;
c) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Zentner:
Wachstafft;
S)zu einem Zollsatze von 4 Thalern für den Zentner:
Papiertapeten.
B. Die Zollvereinsstaaten werden außerdem, mit Rücksicht auf die in dem steuervereins-
ländischen Abgabetarife bestehenden milderen Bestimmungen, von Erzeugnissen der Steuer-
vereinsstagten zulassen