Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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commissarisch mit Auftrag versehen worden ist, so wird dieß zur Nachachtung andurch 
bekannt gemacht, und werden, unter Verweisung auf die Verordnung vom Aten Januar 
1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 21), alle bei den gedachten beiden Wahlen 
betheiligten Behörden zu deren Beschleunigung noch besonders angewiesen. 
Dresden, am 6ten October 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Eppendorf. 
— — 
  
72) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom Isten October 1853. 
ur Deckung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
ist auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. 
Es ist dieselbe von den in gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verord- 
nung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, 
Seite 232) 88 7, 8, 10, 11 und 13 bestimmten Sätzen, von denen jevoch die im § 7 
sub b, c und d bemerkten Sätze, wie im vorigen Jahre, (vergl. Verordnung vom 20sten 
September 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 291) für 
dießmal ebenfalls wieder auf die Hälfte, mithin auf resp. 1, 15 und 211 des von den 
betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, hiermit herab- 
gesetzt werden, zu zahlen und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 der erst- 
gedachten Verordnung den auf ihn fallenden Beitrag bis zum lsten November dieses 
Jahres an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1853 ausgesetzt. 
Dresden, am 1 sten October 1853. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Schreyer.
	        
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