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Geseh-und Verordn
für das Königreich Sachsen,
163 Stück vom Jahre 1853.
& 74) Verordnung,
die Bekanntmachung der zu dem Gesammt-ZJollvereine gehbrigen deutschen
Bundesstagten und Gebietstheile betreffend;
vom 13ten October 195z.
Ir dem wegen der Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Groß-
berzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten,
Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt unter dem 4ten April
dieses Jahres abgeschlossenen, mittels Allerhöchster Verordnung vom 1 Sten Jumi dieses
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 79 fg.) in der Beilage A
publicirten Staatsvertrage ist im Artikel 3 bestimmt, daß in den Gesammtverein insbe-
sondere auch diejenigen Staaten einbegriffen seien, welche schon früher entweder mit ihrem
ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll= und Handelssysteme des einen
oder des anderen der contrahirenden Staaten beigetreten sind und zwar unter Berücksichtig-
ung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten,
mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Diese Vertragsbestimmung leidet zur Zeit auf nachverzeichnete Staaten und Gebiets-
theile Anwendung:
1) Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 2ten
December 1826 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow,
Netzeband und Schönberg;
2) Sachsen-Coburg-Gotha, vermöge seines Vertrags mit Bayern und Würt-
temberg vom 1 4ten Juni 1831 in Beziehung auf das Amt Königsberg;
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