Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(199 ) 
Geseh-und Verordn 
für das Königreich Sachsen, 
163 Stück vom Jahre 1853. 
  
  
  
  
& 74) Verordnung, 
die Bekanntmachung der zu dem Gesammt-ZJollvereine gehbrigen deutschen 
Bundesstagten und Gebietstheile betreffend; 
vom 13ten October 195z. 
  
  
  
Ir dem wegen der Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Groß- 
berzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, 
Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt unter dem 4ten April 
dieses Jahres abgeschlossenen, mittels Allerhöchster Verordnung vom 1 Sten Jumi dieses 
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 79 fg.) in der Beilage A 
publicirten Staatsvertrage ist im Artikel 3 bestimmt, daß in den Gesammtverein insbe- 
sondere auch diejenigen Staaten einbegriffen seien, welche schon früher entweder mit ihrem 
ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll= und Handelssysteme des einen 
oder des anderen der contrahirenden Staaten beigetreten sind und zwar unter Berücksichtig- 
ung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, 
mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Diese Vertragsbestimmung leidet zur Zeit auf nachverzeichnete Staaten und Gebiets- 
theile Anwendung: 
1) Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Vertrags mit Preußen vom 2ten 
December 1826 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, 
Netzeband und Schönberg; 
2) Sachsen-Coburg-Gotha, vermöge seines Vertrags mit Bayern und Würt- 
temberg vom 1 4ten Juni 1831 in Beziehung auf das Amt Königsberg; 
1863. 35
	        
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