Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

„ 201) 
15) Luremburg, vermöge seines Vertrags mit Preußen und den übrigen Mitglie- 
dern des Zollvereins vom 2ten April 1847, die Fortdauer des Anschlusses des Groß- 
herzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zoll- 
vereins betreffend; 
16) Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrags mit Hannover vom 2östen 
September 1851. 
Auf Grund besonderer unter den eingangsbenannten Staaten hierüber getroffenen 
Vereinbarung wird demnach vorstehendes Verzeichniß andurch mit dem Bemerken zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hannover-Braunschweigischen Communion-Besitzun= 
gen hinsichtlich aller aus dem Staatsvertrage vom 4ten April 1853 herrührenden Rechte 
und Verbindlichkeiten eben so betrachtet werden, als wenn sie einen Theil des Königreichs 
Hannover bildeten. 
Hiernach haben sämmtliche Behörden des Landes, sowie Alle, die es sonst angeht, 
sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 3ten October 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
75) Verordnung, 
den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere 
Mühlenfabrikate betreffend; 
vom 20sten October 1853. 
Einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen weiteren Vereinbarung gemäß wird, 
mit Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß die durch Verordnung vom 
9ten September dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 181) 
vorläufig bis Ende dieses Jahres verfügte Einstellung der Erhebung des Eingangszolls für 
Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotete und ge-
	        
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