Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(205 ) 
Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
17#Stück vom Jahre 1833. 
  
  
77) Verordnung, 
Abänderungen des Vereins-Zolltarifs betreffend; 
vom 2ten November 1853. 
Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
D.- Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den seit 
dem 1 sten October 1851 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzuändern 
und zu ergänzen. 
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu 
diesem Tarife, welcher mit den seit der Publication desselben ergangenen Verordnungen im 
Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1sten Januar 1854 an in Wirksamkeit treten sollen. 
Erste Abtheilung des Tarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweiten 
Abtheilung des Tarifs folgende Artikel hinzu: 
aus Pos. 1: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und 
Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräz, Bleiabzug oder Abstrich 
und Bleiasche); von der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von 
Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl 
flüssiges als eingetrocknetes. 
aus Pos. 7: Wasserblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fassung: Graphit (Wasserblei, 
Reißblei); Kobalterze. 
aus Pos. 17: Karden oder Weberdisteln. 
aus Pos. 38 a: Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde). 
Außerdem: 
Abfälle von Seidencocons, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und 
Spinnen der rohen Seide). 
Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein: 
1863. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.