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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
17#Stück vom Jahre 1833.
77) Verordnung,
Abänderungen des Vereins-Zolltarifs betreffend;
vom 2ten November 1853.
Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
D.- Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den seit
dem 1 sten October 1851 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzuändern
und zu ergänzen.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu
diesem Tarife, welcher mit den seit der Publication desselben ergangenen Verordnungen im
Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1sten Januar 1854 an in Wirksamkeit treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweiten
Abtheilung des Tarifs folgende Artikel hinzu:
aus Pos. 1: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und
Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräz, Bleiabzug oder Abstrich
und Bleiasche); von der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von
Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl
flüssiges als eingetrocknetes.
aus Pos. 7: Wasserblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fassung: Graphit (Wasserblei,
Reißblei); Kobalterze.
aus Pos. 17: Karden oder Weberdisteln.
aus Pos. 38 a: Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).
Außerdem:
Abfälle von Seidencocons, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und
Spinnen der rohen Seide).
Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein:
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