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Abgabensätze Für
Maaß= Tara
a8 stab der nach dem 14-Thalerfuß nach dem wird vergütet
Benennung der Gegenstande. Ver,, Pereciimiheiiun 244-Guldenfuß, vom Centner
zollun. beim beim Brutto-Gewicht:
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Pfund.
Rthlr.] Ngr. Rthlr.] Ngr. Fl.]. Fl.] Kr.
Tarifes nicht mit inbegriffenen Ge-
genstände; ingleichen Waaren aus
Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,
Seide, Wolle, welche mit Eisen,
Glas, Holz, Leder, Messing, Papier,
Pappe oder Stahl verbunden sind,
z. B. Tuch= oder Zeugmützen in
Verbindung mit Leder, Knöpfe auf
Holzformen, Klingelschnüre u. dgl. 20 in Fässern u. Kisten.
mehr 1 Centr.5050 87 30) 42 in Körben.
I
21Leder,LederwaarenundähnlicheFa-
brikate:
à) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete
Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalb-
leder, Sattlerleder, Stiefelschäfte,
auch Juchten; ingleichen sämisch-
und weißgares Leder, auch Perga-
ment, Gummiplatten und mehr oder
weniger gereinigte Gutta percha1 Centr.6 10 30 16 in Fäflern u. Kisten.
Anmerk. Kratzenleder, auch künstliches, für ir 13 in Körben.
[ke)rse•¾s 5 15
b)) Brüsseler= und Dänisches Handschuh-
)Nach der Verordnung vom 1sten November 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 201) unterliegen Waaren aus Gold
oder Silber, feinen Metallgemischen, Metallbronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt;
ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unechten Steinen; feine Par-
fümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken 2c. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in
bölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce; Gold= oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Be-
stimmung einem Eingangszolle von 100 Rthlr. (175 Fl.) pro Centner.