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Benennung der Gegenstände.
Maaß-
Ver-
stab der
zollung.
Abgabensätze
nach dem 14-Thalerfuß
(mit der Eintheilung
des Thalers in 30ostel),
beim
Eingang.
Rthlr.] Ngr.
Ausgang.
Rthlr.] Ngr.
Eingang.
nach dem
241-Guldenfuß,
beim
Fl.] Kr.
Ausgang.
Fl.] Kr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht:
Pfund.
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papier und Pappdeckel
gleichen Malerpappe
d) Papiertapeten
lichen Stoffen
–
Papier= und Pappwaaren:
a) ungeleimtes ordinäres (grobes graues
und halbweißes) Druckpapier, auch
grobes (weißes und gefärbtes) Pack-
b) geleimtes Papier; ungeleimtes feines;
buntes (mit Ausnahme der unter e.
genannten Papiergattungen); litho-
graphirtes, bedrucktes oder linüürtes,
zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbrie-
fen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes
Papier; ordinäre Bilderbogen, des-
) Gold= und Silberpapier; Papier mit
Gold= oder Silbermuster;
schlagenes Papier; ingleichen Strei-
fen von diesen Papiergattungen
Anmerk. Vom grauen Lösch= und Packpapier wird
die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
durchge-
e) Buchbinderarbeiten aus Papier und
Pappe; grobe lackirte Waaren aus
diesen Urstoffen, auch Formerarbeit
aus Steinpappe, Asphalt oder ähn-
1 Centr.
1 Centr.
1 Centr.
1 Centr.
1 Centr.
10
10
10
8 45
17
17
17
30
30.)
30
—.
16 in Kißten.
6 in Ballen.
16 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
!) Nach der Verordnung vom isten November 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 201) unterliegen Papiertapeten bis auf
weitere Bestimmung einem Eingangszolle von 20 Rthlr. (35 Fl.) pro Centner.
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