( 244 )
Abgabensöätze Für
Maaß= "6 Tara
nach dem 14-Thalerfuß "„ ,,
» stab der nach dem wird vergütet
nennung der Gegenstände. t(mit der Eintheilung -
Be g gen Ver— des Thalers in Zostel), 244-Guldenfuß, vom Centner
zollung. beim beim Brutto-Gewicht:
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang.
*E Rthlr.] Ngr. Rthlr.] Ngr. Sl. 4 Pfund.
39 Vieh:
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Eselll Stüh, 10 2 20
b) Rindvieh:
1. Ochsen und Zuchtstiere. 1 Stück. 5 8 45
2. Kühe 1 Stück! 5 15
3. Jungvieh 1 Stüch!l ? 3 30
4. Kälber 1 Stück. 5 177
C) Schweine:
1. gemästete 1 Stüc.! 1 1 45 D4
2. magere 1 Stück. 20 1 10 #
3. Spanferkel. 1 Stück. 5 177
d) Hämmel 1 Stück. 15 52
e) Anderes Schafvieh und Ziegen 1 Stück. 5 17½
Anmerk. 1. Piferde und andere vorgenannte Thiere 1
sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche,
der von ihnen beim Eingange ge-
macht wird, überzeugend hervorgeht,
daß sie als Zug= oder Lastthiere zum #
Angespann eines Reise= oder Fracht-
wagens gehören, oder zum Waaren- =
tragen dienen, oder die Pferde von
Reisenden zu ihrem Fortkommen ge- 1
ritten werden müssen. l
Fohlen, welche der Mutter folgen, «
gehen frei ein.
2. Auf der Grenzlinie von Oberwiesen-
thal in Sachsen bis Schusterinsel in
Baden werden zu folgenden ermäßig-
ten Satzen eingelassen: »
a) Magere Ochsen . 1 Stück. 110 2 20
« b)ZuchtsiiereundKühe...... 1 Stück! " 1 45
9 Jungvieh 1 Stück. 2 0 1 10