Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

  
  
  
  
  
  
  
  
( 244 ) 
Abgabensöätze Für 
Maaß= "6 Tara 
nach dem 14-Thalerfuß "„ ,, 
» stab der nach dem wird vergütet 
nennung der Gegenstände. t(mit der Eintheilung - 
Be g gen Ver— des Thalers in Zostel), 244-Guldenfuß, vom Centner 
zollung. beim beim Brutto-Gewicht: 
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. 
*E Rthlr.] Ngr. Rthlr.] Ngr. Sl. 4 Pfund. 
39 Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Eselll Stüh, 10 2 20 
b) Rindvieh: 
1. Ochsen und Zuchtstiere. 1 Stück. 5 8 45 
2. Kühe 1 Stück! 5 15 
3. Jungvieh 1 Stüch!l ? 3 30 
4. Kälber 1 Stück. 5 177 
C) Schweine: 
1. gemästete 1 Stüc.! 1 1 45 D4 
2. magere 1 Stück. 20 1 10 # 
3. Spanferkel. 1 Stück. 5 177 
d) Hämmel 1 Stück. 15 52 
e) Anderes Schafvieh und Ziegen 1 Stück. 5 17½ 
Anmerk. 1. Piferde und andere vorgenannte Thiere 1 
sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche, 
der von ihnen beim Eingange ge- 
macht wird, überzeugend hervorgeht, 
daß sie als Zug= oder Lastthiere zum # 
Angespann eines Reise= oder Fracht- 
wagens gehören, oder zum Waaren- = 
tragen dienen, oder die Pferde von 
Reisenden zu ihrem Fortkommen ge- 1 
ritten werden müssen. l 
Fohlen, welche der Mutter folgen, « 
gehen frei ein. 
2. Auf der Grenzlinie von Oberwiesen- 
thal in Sachsen bis Schusterinsel in 
Baden werden zu folgenden ermäßig- 
ten Satzen eingelassen: » 
a) Magere Ochsen . 1 Stück. 110 2 20 
« b)ZuchtsiiereundKühe...... 1 Stück! " 1 45 
9 Jungvieh 1 Stück. 2 0 1 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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