Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom 
Cener 1 Fo Ngr. oder 43 Kr. 
D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen vurch- 
geführt wird, sowie von demjenigen, welches 
1. auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und 
2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die süd- 
liche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (die- 
sen Ort eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, 
  
und zwar: 
vom Stück. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und guche Rthlr. Ngr. ] Fl. Fr. 
stieren, Kühen und Jungvihe — J 
von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh. . — r5 — 1 
III. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Con- 
trolgebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen 
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
— —r — — — 
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im 
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder den, 
auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abge- 
schlossenen Uebereinkünften. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften 
entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Ver- 
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
	        
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