Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu ver— 
wandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als 
bei Säcken ins Gewicht füällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für 
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 
8 Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen 
überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, 
oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2 c. und 
41 .) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem 
Bruttogewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei 
nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird. 
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren 
Verzollung nach dem Nettogewichte stattfindet, den Taratarif gelten, 
oder das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die 
Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht 
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den 
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife 
berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung 
desselben. 
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der 
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenomme- 
nen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto- 
verwiegung eintreten zu lassen. 
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken ( Dritte Abtheilung, 
Abschnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Ab- 
schätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwieg- 
ung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, 
— einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner, 
"4 zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. 
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei 
der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent- 
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei- 
1863. 43
	        
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