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ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu ver—
wandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als
bei Säcken ins Gewicht füällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über
8 Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen
überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen,
oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2 c. und
41 .) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem
Bruttogewichte über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei
nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird.
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Nettogewichte stattfindet, den Taratarif gelten,
oder das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die
Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife
berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung
desselben.
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenomme-
nen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-
verwiegung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken ( Dritte Abtheilung,
Abschnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Ab-
schätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwieg-
ung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
— einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner,
"4 zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei-
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