Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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mehrere Gebinde von gleichem Weingeistgehalte beigefügt, so können die Uebergangssteuern 
bei der im Uebergangsscheine bezeichneten Steuerstelle im Innern Württembergs entrichtet 
werden. 
5. Für den aus dem Königreiche Würktemberg ausgeführten Branntwein wird die 
Steuer, nach Erfüllung der deshalb vorgeschriebenen Controlevorschriften, mit drei Vierteln 
des oben (1 a) angegebenen Uebergangssteuersatzes und für ausgeführtes Bier die Malz- 
steuer nach Maaßgabe des bezahlten Abgabebetrags vergütet. 
6. Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind im Königreiche Württemberg aus- 
schließlich die Haupt= und Nebenzollämter lster Classe, zur Erledigung von Uebergangsscheinen 
aber und zur Erhebung der Uebergangssteuern, außer den genannten Aemtern, auch die 
Grenzacciseämter an den Uebergangsstraßen ermächtigt. 
Dresden, am 29# sten December 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
  
1½3 2) Verordnung, 
die gewerbmäßige Beförderung von Auswanderern betreffend; 
vom 3ten Januar 1853. 
Das Ministerium des Innern findet im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze 
sowohl der aus dem Königreiche Sachsen wegziehenden, als der ausländischen durch Sachsen 
passirenden Auswanderer für nöthig, über die gewerbmäßige Beförderung von Auswan— 
derern eine obrigkeitliche Aufsichtsführung eintreten zu lassen, zu welchem Ende hierdurch 
Nachstehendes verordnet wird: 
§ 1. Die Annahme von Schiffspassagieren und die gewerbmäßige Beförderung von 
Auswanderern nach überseeischen Hafenplätzen (Auswanderungs-Agentur) ist vom isten 
Mai 1853 an nur denjenigen gestattet, welchen hierzu von der Kreisdirection desjenigen 
Bezirks, in welchem das Geschäft betrieben werden soll, Concession ertheilt worden ist. 
Wer vom gedachten Zeitpunkte an Agenturgeschäfte der obbezeichneten Art betreibt, 
ohne dazu Concession erlangt zu haben, verfällt für jeden Contraventionsfall in eine Polizei- 
strafe bis zu 50 Thalern — — oder verhältnißmäßigem Gefängniß. 
§. Concessionen der im § 1 erwähnten Art sind nur an selbstständige, unbescholtene 
Inländer zu ertheilen, welche nachweisen, daß sie von einem zur Beförderung von Auswan- 
derern nach den Gesetzen des betreffenden Einschiffungsplatzes berechtigten Schiffsrheder, 
Expedienten oder Mäkler und unter rechtlicher Vertretung des letzteren ermächtigt sind, Ueber-
	        
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