(2 )
mehrere Gebinde von gleichem Weingeistgehalte beigefügt, so können die Uebergangssteuern
bei der im Uebergangsscheine bezeichneten Steuerstelle im Innern Württembergs entrichtet
werden.
5. Für den aus dem Königreiche Würktemberg ausgeführten Branntwein wird die
Steuer, nach Erfüllung der deshalb vorgeschriebenen Controlevorschriften, mit drei Vierteln
des oben (1 a) angegebenen Uebergangssteuersatzes und für ausgeführtes Bier die Malz-
steuer nach Maaßgabe des bezahlten Abgabebetrags vergütet.
6. Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind im Königreiche Württemberg aus-
schließlich die Haupt= und Nebenzollämter lster Classe, zur Erledigung von Uebergangsscheinen
aber und zur Erhebung der Uebergangssteuern, außer den genannten Aemtern, auch die
Grenzacciseämter an den Uebergangsstraßen ermächtigt.
Dresden, am 29# sten December 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Schäfer.
1½3 2) Verordnung,
die gewerbmäßige Beförderung von Auswanderern betreffend;
vom 3ten Januar 1853.
Das Ministerium des Innern findet im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze
sowohl der aus dem Königreiche Sachsen wegziehenden, als der ausländischen durch Sachsen
passirenden Auswanderer für nöthig, über die gewerbmäßige Beförderung von Auswan—
derern eine obrigkeitliche Aufsichtsführung eintreten zu lassen, zu welchem Ende hierdurch
Nachstehendes verordnet wird:
§ 1. Die Annahme von Schiffspassagieren und die gewerbmäßige Beförderung von
Auswanderern nach überseeischen Hafenplätzen (Auswanderungs-Agentur) ist vom isten
Mai 1853 an nur denjenigen gestattet, welchen hierzu von der Kreisdirection desjenigen
Bezirks, in welchem das Geschäft betrieben werden soll, Concession ertheilt worden ist.
Wer vom gedachten Zeitpunkte an Agenturgeschäfte der obbezeichneten Art betreibt,
ohne dazu Concession erlangt zu haben, verfällt für jeden Contraventionsfall in eine Polizei-
strafe bis zu 50 Thalern — — oder verhältnißmäßigem Gefängniß.
§. Concessionen der im § 1 erwähnten Art sind nur an selbstständige, unbescholtene
Inländer zu ertheilen, welche nachweisen, daß sie von einem zur Beförderung von Auswan-
derern nach den Gesetzen des betreffenden Einschiffungsplatzes berechtigten Schiffsrheder,
Expedienten oder Mäkler und unter rechtlicher Vertretung des letzteren ermächtigt sind, Ueber-