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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
19•/#& Stück vom Jahre 1853.
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79) Decret
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Siebenlehn;
vom 22sten September 1853.
W39, Friedrich August, von G-OTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 24c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern die von dem Stadtrathe zu Siebenlehn im Einverständnisse mit den da-
sigen Stadtverordneten beabsichtigte Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertreten-
den Sparcassenanstalt für die Stadt Siebenlehn genehmigt und die Uns vorgelegte Spar-
cassenordnung, welche in den 9§ 16, 18, 19 und 20 einige Abweichungen von dem ge-
meinen Rechte enthält, dergestalt bestätigt haben, daß deren Inhalte von Allen, die sie
angeht, genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ausgefertigt und unter Beidruck Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll-
zogen worden. ·
Dresden, den 22sten September 1853.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Sparcassenordnung
für die Stadt Siebenlehn im Amtsbezirke Nossen.
2c. 2.
& 16. Alle Zahlungen der Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Spar-Zahlungsleist=
cassenbuchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse
wird durch die darin bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlung
des ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs, von allen weiteren An-
sprüchen befreit.
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