Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Verlust eines 
Syarcafsen- 
buchs. 
Verkümmer- 
ungen. 
Wiedereinsetz- 
ung in den 
vorigen Stand. 
(□ 260) 
&18. Wird einem Einleger das Sparcassenbuch entwendet oder kommt es ihm sonst 
auf eine andere Art abhanden, so hat er von dem Verluste dem Vorstande der Sparcassen= 
deputation Anzeige zu machen. Die Deputation hat hierauf, wenn nicht etwa die Rück- 
zahlung der Einlage bereits erfolgt ist, den Verlust auf Kosten des Verlierers durch die 
Leipziger Zeitung wie durch das Localblatt bekannt zu machen und den Inhaber aufzu- 
fordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, selbige binnen drei 
Monaten von dieser Bekanntmachung an bei der Deputation anzubringen. 
Während dieser Zeit wird mit der Auszahlung der Einlage und der Zinsen angestanden. 
Wird innerhalb dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den 
Verlust anzeigte, producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an das Kö- 
nigliche Justizamt Nossen, vor welchem auch alle Streitigkeiten über das Eigenthum an 
Sparcassenbüchern und Einlagen ausschließlich entschieden werden sollen, abgegeben; wird 
aber das Sparcassenbuch binnen drei Monaten nicht producirt, so erhält der Verlierer, 
wenn er zuvor den Verlust und sein Eigenthum an dem verlorenen Buche bei der vorbe- 
merkten Behörde eidlich bestärkt hat, ein neues Buch, wogegen das alte für ungültig zu 
erklären und solches in der vorstehenden Weise öffentlich bekannt zu machen ist. 
19. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder, mit Ausnahme des im 
§ 18 erwähnten Falles, findet nicht Statt, doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Ouittungsbücher der Sparcasse nicht verhindert 
werden. 
&20. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2c. 2c. 
  
.J 80) Verordnung, 
den Eingangszoll für Reis betreffend; 
Lom 7iten November 1853. 
Einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen weiteren Vereinbarung gemäß 
wird, mit Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß die Erhebung des 
Eingangszolls von Reis 
vom 1ten dieses Monats an bis Ende dieses Jahres 
einzustellen ist. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten. 
Dresden, am 7ten November 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Schäfer. 
  
Letzte Absendung: am 12ten November 1853.
	        
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