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.&é 84) Verordnung,
den Transport von Schüblingen und die Einlieferung von Sträflingen und
Correctionärs in die bezüglichen Anstalten betreffend;
vom 14ten November 1853.
Onichtus der Schubtransporte besteht die den Polizeiobrigkeiten wiederholt eingeschärfte
Anordnung, daß solche an Sonn-, Fest= und Bußtagen, mit Rücksicht auf die Bestimmun-
gen des Generale vom 2 sten Juli 1811 (C. A. 3te Forts. I. Abth. Seite 496), die
Beobachtung einer zweckmäßigen Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, weder einzu-
leiten noch fortzustellen seien.
Auf den nicht mittels Schubes, sondern im Wege der directen Einlieferung erfolgen-
den Transport von Sträflingen und Correctionärs in die Straf= und Correctionsanstal-
ten ist jene Anordnung zwar ausdrücklich nicht erstreckt worden; es liegt jedoch zu Tage,
daß hinsichtlich dieser Transporte die auf die Sonn= und Festtagsfeier zu nehmenden
Rücksichten nicht nur ebenfalls einschlagen, sondern daß sie sogar dabei, wegen der aus der
Vollziehung eines Aufnahmeactes an einem Sonn= oder Feiertage für die betreffende An-
stalt und das dabei angestellte Beamtenpersonal hervorgehenden Störungen, noch in ver-
stärktem Grade hervortreten. Da denselben gleichwohl, den noch neuerlich zu machen ge-
wesenen Wahrnehmungen zu Folge, nicht immer die erforderliche Beachtung zu Theil zu
werden pflegt, so finden sich die Ministerien der Justiz und des Innern veranlaßt, hiermit
zu verordnen, daß, sowie Schubtransporte an Sonn-, Fest= und Bußtagen weder einge-
leitet noch fortgestellt werden sollen, so auch bei der Einlieferung von Sträflingen und
Correctionärs in die Straf= und Correctionsanstalten die Veranstaltungen Seiten der ein-
liefernden Behörde stets so zu treffen sind, daß der Transport und die Abgabe an die
Anstalt nicht auf einen Sonn= oder Feiertag falle.
Hiernach haben sich sämmtliche Behörden, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 1 Aten November 1853.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. Ferdinand Zschinsky. Freiherr von Beust.
Eppendorf.
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