Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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fahrtsverträge abzuschließen. Jede derartige Concession schließt den Vorbehalt des Wider- 
rufs in sich und unterliegt nachstehenden für den Geschäftsbetrieb gültigen Bedingungen. 
6#3. Ueberfahrtsverträge dürfen von den Agenten nur mit Personen abgeschlossen 
werden, welche mit einem zur überseeischen Reise gültigen amtlichen Reisepasse versehen sind. 
Insbesondere dürfen Agenten Personen, welche sich der Militärpflicht oder einer Be- 
strafung entziehen wollen, nicht befördern; eben so wenig dürfen dieselben Unmündige, wenn 
sie nicht in Begleitung ihrer Eltern reisen, ohne beigebrachte elterliche oder obervormundschaft- 
liche Genehmigung, ingleichen Personen, welche mit ekelhaften oder ansteckenden Krankheiten 
behaftet sind, und Hülfsbedürftige, welche nicht von einem für sie sorgenden Angehörigen 
begleitet werden, zur Beförderung übernehmen. 
& 4. Die Ueberfahrtsverträge sind unter ausdrücklicher Aufführung aller wesentlichen 
Verabredungen schriftlich in deutscher Sprache abzufassen, und demjenigen, mit welchem sie 
abgeschlossen werden, in einem Eremplare zuzustellen. 
Es ist darin insbesondere anzugeben: 
1) Vor= und Zunamen, Wohnort und Alter des Passagiers und der ihn begleitenden 
Angehörigen, 
2) Name des Schiffseigners, Rheders oder Mäklers, in dessen Auftrage der Ver- 
trag abgeschlossen wird, 
3) Ort und Tag des Vertrags, 
4) Abfahrts= und Bestimmungsort, 
5) der Tag, an welchem der Passagier am Abfahrtsorte einzutreffen hat, 
6) der Betrag des bedungenen Ueberfahrtsgeldes unter getrennter Aufführung der 
Gebühren des Schiffsmaklers und der am Bestimmungsorte beim Eintritte ins 
Land etwa zu entrichtenden persönlichen Abgaben (z. B. des Armengeldes, Kopf- 
oder Spitalgeldes), 
7) ob und wie viel der Passagier auf die bedungenen Ueberfahrtsgelder und Neben- 
kosten bereits bezahlt hat, 
8) ob und für welche Reisebedürfnisse der Passagier selbst zu sorgen hat (z. B. Messer 
und Gabeln, Löffel, Betten 2c. 2c.), 
9) wie viel an Reiseeffecten nach Maaß und Gewicht der Passagier unentgeldlich 
mitnehmen kann, und wie viel an Ueberfracht zu bezahlen ist, 
10) ob für die Ein= und Ausschiffung noch besondere Zahlung zu leisten ist, 
11) ob die Beförderung in der Kajüte, oder im Zwischendecke erfolgen soll, 
hiernächst bei indirecter Beförderung nach außereuropäischen Häfen, 
12) welcher Zwischenhafen angelaufen werden soll, 
13) ob die Beförderung nach dem Zwischenhafen und die Weiterbeförderung von dort 
ab mit einem Dampf= oder Segelschiffe, ob mit oder ohne Beköstigung stattfinden, 
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