Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(264 ) 
85) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt zu Radeburg; 
vom 29sten October 1853. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der 
Justiz und des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Radeburg in Uebereinstimmung mit 
den Stadtverordneten daselbst beabsichtigten Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu 
vertretenden Sparcassenanstalt für die Stadt Radeburg und die Umgegend Unsere Geneh- 
migung ertheilt, und das dafür entworfene Regulativ unter Bewilligung der in den §# 12, 
13, 14 und 20 beanspruchten Rechtsvergünstigungen dergestalt bestätigt haben, daß dem 
Inhalte desselben von Allen, die es angeht, genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist hierüber dieses 
Deecret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig 
vollzogen worden. 
Dresden, den 29# sten October 1853. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt in Radeburg. 
2. 2. 
612. Die Zurückzahlung der Einlagen erfolgt an den Ueberbringer des Quittungs- 
und Einlagebuchs bei einer Summe von und resp. bis zu fünf Thalern an jedem Expe- 
ditionstage auf dießfallsiges Verlangen sofort, bei einer Summe über fünf Thaler bis zu 
25 Tbhaler — — nach acht Tage vorher bewirkter Aufkündigung, bei einer Summe über 
25 Thaler — — bis zu 50 Thaler — — nach vierzehntägiger, bei einer Summe von 
50 bis zu 100 Thaler — — nach vierwöchentlicher und bei einer Summe über 100 
Thaler — — nach achtwöchentlicher Aufkündigung.
	        
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