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13. Um Eigenthümer entwendeter oder auf andere Weise abhanden gekommener
Quittungs= und Einlagebücher so viel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine,
mit Angabe der Nummer des angeblich abhanden gekommenen Buchs, bei der Expedition
gemachte Anzeige sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Ver-
lust gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, durch Einrückung behufiger Nachricht
in das Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Radeburg 2c. — deren Vertauschung mit
einem anderen, zuvor öffentlich bekannt zu machenden Localblatte jedoch vorbehalten
wird, — öffentlich bekannt machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte An-
sprüche an das Buch zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden,
auch wird dann drei Monate lang mit der Zahlung des Guthabens angestanden.
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen anderen, als den, welcher den Verlust an-
zeigte, bei der Erpedition producirt, so wird die Sache sofort zunächst an den Stadtrath
und von diesem an die Gerichtsbehörde über Radeburg abgegeben, wo nicht, so erhält der
Eigenthümer des abhanden gekommenen Buchs nach Ablauf von drei Monaten, wenn er
dessen unvorsätzlichen Verlust bei hiesiger Gerichtsbehörde eidlich erhärtet, unter Cassation
des verlorenen, ein neues Quittungs= und Einlagebuch.
Um das Verlorengehen von dergleichen Büchern thunlichst zu vermeiden, sind selbige
Kindern und anderen unzuverlässigen Personen niemals anzuvertrauen.
14. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quitt-
ungsbücher und Einlagebücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch ge-
sucht werden möchte, nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungs= und Einlagebücher keineswegs
ausgeschlossen werden.
2c. 2c.
§620. Gegen das Versäumniß an den im vorstehenden Regulative bestimmten Fri-
sten, sowie gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht Statt.
ꝛc. 2c.
86) Verordnung,
die Bekanntmachung des Staatsvertrags wegen gegenseitiger Verpflegung erkrank-
ter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen Staats betreffend;
vom 17ten November 1853.
Durch den nachstehend unter O abgedruckten, zu Eisenach am 1 iten Juli dieses Jahres
unterzeichneten Stagtsvertrag ist zwischen der Königlich Sächsischen und den darin genann-