Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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ten deutschen Regierungen eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankter 
und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen Staats zu Stande gekommen. 
Nachdem nunmehr die vorbehalten gebliebene Genehmigung dieses Vertrags Seiten 
sämmtlicher betheiligter Regierungen erfolgt ist, so gelangt derselbe für das Königreich 
Sachsen hiermit unter der Bemerkung zur Publication, daß ihm in Gemäßheit des § 5 
bis jetzt noch folgende Regierungen: 
1) die K. K. Oesterreichische mittelst Erklärung vom 2 7sten October dieses Jahres, 
2) die Königlich Württembergische mittelst Erklärung vom 1 9ten September dieses 
Jahres, 
3) die Herzoglich Nassauische mittelst Erklärung vom 1 5ten September dieses Jahres, 
4) die Fürstlich Waldecksche mittelst Erklärung vom 15ten August dieses Jahres, 
endlich 
5) die freie Stadt Lübeck mittelst Erklärung vom 2 sten Juli dieses Jahres, 
nachträglich beigetreten sind. 
Sowie daher diese Uebereinkunft außer auf die im Eingange derselben verzeichneten 
auch auf die vorgenannten Staaten von und mit dem 1 sten Januar künftigen Jahres an 
Anwendung findet, so treten dagegen die zwischen dem Königreiche Sachsen und den bei 
gegenwärtiger Uebereinkunft betheiligten Staaten zeither in gleicher Beziehung bestandenen 
Vereinbarungen vom nämlichen Zeitpunkte an außer Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 7ten November 1853. 
Ministerium des Innern. 
Freiherr von Beust. 
□ 
Die Regierungen von Sachsen, Preußen, Hannover, Kurhessen, Großherzogthum 
Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun- 
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt-Dessau- 
Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, sowie die freien Städte 
Frankfurt und Bremen sind übereingekommen, über die Grundsätze, welche gegenseitig in 
Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen des ande- 
ren Staats Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen und haben zu diesem 
Zwecke Bevollmächtigte ernannt und zwar: 
Eppendorf.
	        
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