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8. 8.
Amtslokale und Kanzleibedürfnisse der Standesbeamten.
Die Amtslokale der Standesbeamten sind von den Gemeinden zu stellen und zu
unterhalten. Den Gemeinden liegt es ob, diese Amtslokale mit dem erforderlichen Mobiliar
auszustatten, für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen, sowie die Kanzleibedürfnisse,
zu welchen insbesondere das Dienstsiegel gehört, zu beschaffen.
Die Register und die Formulare zu den Registerauszügen (Reichsgesetz §. 8) werden
den Gemeinden durch das Ministerium des Innern kostenfrei geliefert.
S. 9.
Ort der Amtshandlungen.
Die Standesbeamten haben ihre Amtsverrichtungen im Amtslokale vorzunehmen.
Eine Ausnahme gilt für Eheschließungen: diese können, wenn eine erhebliche Verhinderung
eines der Eheschließenden, vor dem Standesbeamten in dessen Amtslokal zu
erscheinen, glaubhaft gemacht ist, auch außerhalb desselben an geeigneter Stelle vorgenommen
werden.
S. 10.
Geschäftsstunden.
Die Standesbeamten haben bestimmte Geschäftsstunden, während welcher sie an
Wochentagen des Vor= und Nachmittags im Amtslokal anwesend sind, im Voraus festzusetzen.
Auch für dringende Fälle an Sonntagen ist eine Geschäftsstunde im Voraus
festzusetzen. Die Geschäftsstunden sind an dem Eingang zu dem Amtslokal bekannt
zu geben.
Zu §. 12 des Reichsgesetzes.
Vorschriften in Nelreff der Zührung der Standesregister überhaupt.
8. 11.
Die Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister sind unter Verwendung
der Formularbogen A, B, C in drei getrennten, mit Umschlag versehenen Heften
anzulegen und auf dem Umschlag durch Ueberschrift als Geburtshauptregister, Heiraths-