Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8.  8.

Amtslokale  und  Kanzleibedürfnisse  der  Standesbeamten.

Die  Amtslokale  der  Standesbeamten  sind  von  den  Gemeinden  zu  stellen  und  zu
unterhalten.  Den  Gemeinden  liegt  es  ob,  diese  Amtslokale  mit  dem  erforderlichen  Mobiliar
  auszustatten,  für  Heizung,  Beleuchtung  und  Bedienung  zu  sorgen,  sowie  die  Kanzleibedürfnisse,
  zu  welchen  insbesondere  das  Dienstsiegel  gehört,  zu  beschaffen.

Die  Register  und  die  Formulare  zu  den  Registerauszügen  (Reichsgesetz  §.  8)  werden
den  Gemeinden  durch  das  Ministerium  des  Innern  kostenfrei  geliefert.

S.  9.
Ort  der  Amtshandlungen.

Die  Standesbeamten  haben  ihre  Amtsverrichtungen  im  Amtslokale  vorzunehmen.
Eine  Ausnahme  gilt  für  Eheschließungen:  diese  können,  wenn  eine  erhebliche  Verhinderung
  eines  der  Eheschließenden,  vor  dem  Standesbeamten  in  dessen  Amtslokal  zu
erscheinen,  glaubhaft  gemacht  ist,  auch  außerhalb  desselben  an  geeigneter  Stelle  vorgenommen
  werden.
S.  10.
Geschäftsstunden.

Die  Standesbeamten  haben  bestimmte  Geschäftsstunden,  während  welcher  sie  an
Wochentagen  des  Vor=  und  Nachmittags  im  Amtslokal  anwesend  sind,  im  Voraus  festzusetzen.
  Auch  für  dringende  Fälle  an  Sonntagen  ist  eine  Geschäftsstunde  im  Voraus
festzusetzen.  Die  Geschäftsstunden  sind  an  dem  Eingang  zu  dem  Amtslokal  bekannt
zu  geben.

Zu  §.  12  des  Reichsgesetzes.
Vorschriften  in  Nelreff  der  Zührung  der  Standesregister  überhaupt.
8.  11.

Die  Geburtsregister,  Heirathsregister  und  Sterberegister  sind  unter  Verwendung
  der  Formularbogen  A,  B,  C  in  drei  getrennten,  mit  Umschlag  versehenen  Heften
anzulegen  und  auf  dem  Umschlag  durch  Ueberschrift  als  Geburtshauptregister,  Heiraths-