Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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delt, gestattet sein, den Kranken unerwartet der durch die gedachte Bekanntmachung, durch 
das Generale vom 29sten Juni 1810 (Cod. Aug. Forts. 3, Abth. I, Seite 475) und 
durch das Gesetz und die Bekanntmachung vom 26sten Mai 1834 (Seite 125 des Ge- 
setz= und Verordnungsblattes. vorgeschriebenen ärztlichen und obrigkeitlichen Erörterungen 
und Berichterstattungen sofort in diese Anstalt zu bringen, wenn 
a) von einem verpflichteten Bezirks= oder Gerichtsarzte unter dessen dienstlicher 
Verantwortlichkeit bescheinigt wird, daß die betreffende Person geisteskrank und noch 
begründete Hoffnung auf deren Heilung vorhanden, dieselbe daher zur Heilbehandlung 
in Sonnenstein geeignet sei; 
b) wenn überdieß ein Heimathsschein des Aufzunehmenden, oder wenigstens eine obrig- 
keitliche Bescheinigung darüber beigebracht wird, daß er Königlich Sächsischer Staatsange- 
höriger und zur Feststellung seines Heimathsorts das Nöthige eingeleitet sei. 
2. Auf Geisteskranke, welche mit ansteckenden, oder Ekel erregenden Körperkrankheiten 
behaftet sind, oder welche sich in schwangerem Zustande befinden, leidet die Bestimmung 
unter Punkt 1 keine Anwendung. 
Z. Wenn das unter 1, à erwähnte, zur sofortigen Einlieferung eines Geisteskranken 
ermächtigende ärztliche Zeugniß nicht zugleich einen vollständigen ärztlichen Fundbericht nach 
Vorschrift des Generales vom 29#sten Juni 1810 enthält, so ist ein solcher binnen längstens 
vier Wochen noch nachzubringen, auch soviel wie möglich dafür zu sorgen, daß wenigstens 
unter der Begleitung des Einzuliefernden sich Jemand befinde, welcher über dessen Gesund- 
heits= und Lebensverhältnisse den Anstaltsärzten die zu einer zweckmäßigen Behandlung 
desselben nöthigen vorläufigen mündlichen Mittheilungen machen kann. 
4. Alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung. zur Aufnahme Geistes- 
kranker nach Sonnenstein in Anspruch genommen wird, haben das ihnen dießfalls Oblie- 
gende mit thunlichster Beschleunigung zu besorgen. 
5. Die Obigem gemäß erfolgte vorläufige Einlieferung eines Geisteskranken nach 
Sonnenstein überhebt dessen Angehörige oder Obrigkeit der Verbindlichkeit nicht, die nach- 
trägliche Genehmigung zu seiner Beibehaltung bei dem Ministerium des Innern einzuholen 
und das wegen Beibringung der Ausstattungserfordernisse, Feststellung und pünktlicher Ab- 
führung der Verpflegungsbeiträge und sonst etwa noch Erforderliche den bestehenden Vor- 
schriften gemäß noch später zu besorgen und sind auch hierbei unnöthige Verzögerungen 
der Sache thunlichst zu vermeiden. 
Dresden, den 29sten November 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. Weigel. 
  
Letzte Absendung: am 23sten December 1853.
	        
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