Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(5) 
oder sonst, namentlich bei Geldangelegenheiten eine Uebervortheilung der Auswanderer 
schuldig gemacht haben sollten. 
§#9. Die erfolgte Ertheilung einer Concession für Auswanderungsagenten ebenso, 
wie deren Zurücknahme ist von der betreffenden Kreisdirection öffentlich bekannt zu machen. 
10. Mit Ausnahme der von den Agenten zur Zurechtweisung der ankommenden 
Auswanderer beauftragten Personen, welche vorher der Polizeibehörde zu präsentiren, und, 
wenn dieser ein Bedenken nicht beigeht, mit einer besonderen Legitimation zu versehen sind, 
ist jede Vermittelung dritter Personen zwischen Agenten und Auswanderern, namentlich das 
Aufsuchen und Aufgreifen der Auswanderer auf Straßen, Bahnhöfen, in Gasthöfen und 
wo es sonst geschieht, um Passagiere für ein gewisses Unternehmen zu gewinnen, oder die- 
jenigen, welche für ein solches gewonnen sind, demselben abspenstig zu machen, oder den 
Agenten oder Gastwirthen gegen Vergütung Passagiere zuzuweisen, bei Strafe bis zu 
20 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß verboten. 
Die Polizeibehörden haben die Ausführung dieser Vorschriften nachdrücklichst zu über- 
wachen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 3ten Januar 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
. 7 —-. 
—. —. 
3) Bekanntmachung, 
die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Kobalt und Erzstufen betreffend; 
vom 12ten Januar 1853. 
M Allerhöchster Genehmigung wird das in der Anmerkung 1 zur Position 7 der zwei- 
ten Abtheilung des in der durch Verordnung vom 2 sten Juli 1851 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom gedachten Jahre, Seite 299) modifieirten Weise bis auf Weiteres 
fortbestehenden Zolltarifs für 1846 bis 1848 ausgesprochene Verbot der Ausfuhr des 
Kobalts und der Erzstufen aus dem Königreiche Sachsen hiermit aufgehoben, so daß dem- 
nach die allgemeinen Tarifbestimmungen bei der gedachten Position auch in Sachsen zur 
Anwendung zu bringen sind. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle Betheiligte zu achten. 
Dresden, am 1 2ten Januar 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
  
Schäfer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.