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5) Bekanntmachung,
das Hauptsteueramt in Riesa als Elbzollgericht betreffend;
vom Zlsten December 1852.
N% Errichtung eines Hauptsteueramts in Riesa (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1852, Seite 285) ist zur Erleichterung der Rechtshülfe in Elbzollgerichtsangele-
genheiten für angemessen befunden worden, dem gedachten Hauptsteueramte zugleich die
Function eines Elbzollgerichts zu übertragen und ihm zu solchem Zwecke denjenigen Theil
des bisherigen Elbzolldistricts des Hauptsteueramts in Meißen,
welcher bei der Merschwitzer Elbüberfahrt, diese eingeschlossen, beginnt und längst
der beiderseitigen Ufer bis zur Landesgrenze abwärts sich erstreckt,
zuzuweisen. Derselbe wird daher
vom 1 sten Februar 1853 ab
vom Elbzollgerichte und Hauptsteueramte in Meißen abgetrennt und dem Elbzollgerichte
und Hauptsteueramte in Riesa, als dessen künftiger Elbzolldistrict, mit der Bestimmung
überwiesen, daß selbiges innerhalb des bezeichneten Gebiets in alle diejenigen Befugnisse
und Verpflichtungen eintritt, welche durch Artikel 2 6 der Elbschifffahrtsacte vom 233sten
Juni 1821 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1822, Seite 95) und §§ 46
und 47 der Additionalacte vom 1 3ten April 1844, sowie durch die wegen deren Publi-
cation erlassene Verordnung vom 1 6öten November 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1844, Seite 2 77), ingleichen durch die Verordnungen vom 6ten Februar
1845 und 2sten Februar 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845,
Seite 39 und vom Jahre 1846, Seite 4) festgestellt sind.
Zur Nachachtung der Behörden, der Elbschiffer und aller sonstigen Betheiligten wird da-
her Solches von den unterzeichneten Ministerien hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 3usten December 1852.
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Dr. Zschinsky. Frhr. v. Beust. Behr.
Schäfer.
6) Verordnung
über die Anwendung des Reseripts vom 19ten Juni 1812, die Kirchen-Falsa
betreffend, in der Oberlausitz;
vom 14ten Januar 1853.
D. das Reseript vom 1 9ten Juni 1812, die Kirchen-Falsa betreffend (Cod. Aug. ate
Fortsetzung 1ster Band Seite 180), den allgemeinen Zweck hat, den Mißbrauch einer zur