Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Förderung der Sittlichkeit bestehenden kirchlichen Einrichtung zu verhüten und die einer got— 
tesdienstlichen Versammlung schuldige Achtung sicher zu stellen, dessen Ausführung in 
sämmtlichen Landestheilen, einschließlich der Oberlausitz, mithin schon in der betreffenden 
Anordnung selbst begründet, in Folge wiederholter Wahrnehmungen aber auch nothwendig 
erscheint, so verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hierdurch: 
daß besagtes Rescript fürohin auch in der Oberlausitz in Anwendung kommen soll. 
Die Geldbußen, welche hiernach von solchen Personen, die sich falsche Angaben zu 
Schulden kommen lassen, zu erlegen sind, haben die Pfarrer zum Besten der Kirche, wo die 
Trauung vollzogen worden ist, durch die Kirchväter von den Schuldigen einzuziehen, wenn 
aber die Erlegung derselben verweigert werden sollte, bei der Collaturbehörde auf deren 
Einbringung anzutragen. 
Dresden, den 14ten Januar 1853. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Beust. 
Schreyer. 
  
7) Verordnung, 
die Ertheilung von Erfindungsprivilegien (Patenten) betreffend; 
vom 20sten Januar 1853. 
Waogn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben für nöthig befunden, die hinsichtlich der Ertheilung von Erfindungsprivilegien (Pa— 
tenten) — im Einklange mit den zwischen den Zollvereinsstaaten deshalb vereinbarten, 
durch die Bekanntmachung vom 31sten Juli 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1843, Seite 77) veröffentlichten Bestimmungen — sowie hinsichtlich des Verfahrens 
bei darauf bezüglichen Streitigkeiten bestehenden Grundsätze und Normen, zu Beseitigung 
der darüber unter den Betheiligten, wie bei den Behörden mehrfach vorwaltenden Zweifel 
und Irrthümer, im Zusammenhange zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zugleich durch 
einige neue Bestimmungen zu ergänzen und verordnen zu dem Ende, wie folgt: 
1. Ein Patent (Erfindungsprivilegium) wird nur für wirklich neue und eigenthüm— 
liche Gegenstände, d. h. für solche ertheilt, welche vor dem Tage der Patentertheilung weder 
innerhalb der deutschen Bundesstaaten ausgeführt, gangbar oder auf irgend eine Weise be— 
kannt, noch in öffentlichen Werken des In- und Auslandes so beschrieben sind, daß darnach 
die Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen könnte.
	        
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