Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Von der Patentirung ausgeschlossen sind Arzneimittel jeder Art und Arznelbereitungs- 
methoden, Schönheitsmittel, Nahrungsmittel, einschließlich der zum Verzehren bestimmten 
Lurusartikel, alle Muster, Facons und allgemeine wissenschaftliche Grundwahrheiten. 
2. Patente für Verbesserungen an bereits privilegirten Gegenständen werden zwar 
ertheilt, können aber, so lange das Privilegium für den Hauptgegenstand noch läuft, nur 
dann ausgeübt werden, wenn der damit Betheilte das Recht zur Benutzung der ursprüng- 
lichen Erfindung von dem Inhaber des dafür ertheilten Privilegiums erworben hat. 
Z. Sowohl In= als Ausländer können um ein Patent nachsuchen. Ausländer, welche 
nicht in einem Staate des deutschen Bundes die Staatsangehörigkeit besitzen, haben einen 
in Sachsen wohnhaften und staatsangehörigen Patentträger sofort bei Anbringung des 
Gesuchs zu bezeichnen, auch dessen Einverständniß beizubringen. Derselbe wird, wenn das 
Patent ertheilt wird, als Inhaber desselben in jeder Beziehung angesehen. 
4. Die durch Erlangung eines Patents erworbenen Rechte können auf dritte Über- 
tragen werden, die Uebertragung begründet für den Erwerber nur dann den Anspruch auf 
Schutz des Privilegiums, wenn er in einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörig- 
keit besitzt. 
5. Für einen Gegenstand, dessen Erfinder Angehöriger eines deutschen Bundesstaates 
ist, und in einem solchen ein Patent dafür erlangt hat, wird ein solches für den Bereich 
des Königreichs Sachsen nur dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ertheilt. 
6. Das Patent giebt dem Inhaber das Recht, daß Niemand ohne seine Einwilligung 
innerhalb des Königreichs Sachsen den Gegenstand der Erfindung anfertigen, ausfüh- 
ren oder, wenn es sich um Fabrikationsmethoden, Maschinen oder Werkzeuge für die Fa- 
brikation handelt, anwenden darf. 
Dieses Verbietungsrecht erstreckt sich niemals auf die Einfuhr solcher Gegenstände, 
welche mit dem privilegirten übereinstimmen, auf den Verkauf und auf den Absatz der 
privilegirten Gegenstände und eben so wenig auf deren Gebrauch, dafern dieselben in etwas 
Anderem als Fabrikationsmethoden, oder für die Fabrikation bestimmten Maschinen oder 
Werkzeugen bestehen. 
7. Das hierdurch ertheilte Verbietungsrecht bleibt denjenigen gegenüber, welche vor 
Ertheilung des Patents den Gegenstand desselben bereits gekannt haben, jedenfalls unwirksam. 
Das Patent begreift das Recht zum Betriebe eines Gewerbes mit der Verfertigung 
oder Anwendung des patentirten Gegenstandes nicht in sich, vielmehr ist der Inhaber des- 
halb den im Allgemeinen bestehenden Vorschriften allenthalben unterworfen. Auch ist die 
Ausführung einer patentirten Erfindung unter allen Umständen der Beobachtung aller 
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