Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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allgemeinen oder besonderen oder durch die Natur der Erfindung nach Befinden eigends 
bedingten und deshalb etwa für nöthig gehaltenen wohlfahrts= und sicherheitspolizeilichen 
Vorschriften unterworfen. 
8. Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche vom Tage der Aus- 
stellung der Urkunde an zu rechnen sind. 
Dasselbe kann jedoch auf weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber bis 
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem das Patent erlöschen würde, bei 
dem Ministerium des Innern, unter gleichzeitiger Einsendung der Privilegienurkunde und 
der Kosten (vergl. Beilage O Sub 4) um Verlängerung nachgesucht hat. Die letztere 
wird auf der Urkunde selbst verlautbart. 
9. Die Gültigkeit jedes Erfindungsprivilegiums ist an die Bedingung geknüpft, daß 
die Erfindung binnen einer, vom Tage der Pripvilegienertheilung zu rechnenden Frist 
von einem Jahre im Königreiche Sachsen zur Ausführung oder Anwendung gelangt sei. 
Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Inhaber des Patents bis spätestens 
vier Wochen vor Ablauf derselben bei dem Ministerium des Innern unter gleichzeitiger 
Einsendung der Privilegienurkunde und der Kosten (nach Beilage O Sub 3) darum nach- 
sucht und beibringt, daß er an der Ausführung durch Verhältnisse behindert worden ist, 
deren Beseitigung nicht in seiner Macht lag. Die Verlängerung wird eintretenden Falles 
auf der Urkunde verlautbart. 
Kann die beantragte Verlängerung nicht gewährt werden, so erhält der Antragsteller 
die eingesendete Summe nach Abzug der für die Bescheidung zu erhebenden Kosten restituirt. 
10. Jedes Patent erlischt 
a) mit Ablauf der Frist, für welche es gewährt worden ist; 
b) durch Zurücknahme. Diese erfolgt, wenn sich ergiebt, 
aa) daß der Gegenstand des Patents zur Zeit der Ertheilung nicht neu und ei- 
genthümlich im Sinne der Vorschrift in §& 1 gewesen ist; 
bb) daß der Patentinhaber sich wahrheitswidriger Angaben über seine Staatsan- 
gehörigkeit schuldig gemacht hat; 
cc) daß der Gegenstand des Privilegiums bereits in einem anderen Staate des 
deutschen Bundes dem Erfinder patentirt war und der Inhaber des Privile- 
. giums für das Königreich Sachsen weder der Erfinder noch dessen Rechts— 
nachfolger ist; 
dd) daß die nach § 15 bei dem Ministerium des Innern eingereichte Beschreib- 
ung nebst Beilagen die Erfindung nicht vollständig oder nicht richtig darstellt;
	        
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