Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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16. Die Ertheilung, Verlängerung oder Zurücknahme eines Patents, ingleichen die 
Verlängerung einer Ausführungsfrist wird durch die Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
17. Die eingereichten Beschreibungen, Zeichnungen und Modelle werden während der 
Dauer des Privilegiums bei dem Ministerium des Innern unter sorgfältigem Verschlusse 
aufbewahrt. Nach Ablauf oder Zurücknahme des Patents verfügt das Ministerium des 
Innern frei über dieselben. Namentlich bleibt solchenfalls die Veröffentlichung vorbehalten. 
18. Dem Inhaber eines Erfindungsprivilegiums ist gegen Eingriffe in das nach 
6 damit verbundene Ausschließungsrecht auf Anrufen obrigkeitlicher Schutz zu gewähren. 
Die zu dem Ende zu verfügenden Zwangsmittel und sonst erforderlichen Maaßregeln 
sind unter den durch die Beschaffenheit des einzelnen Falles bedingten Modificationen die 
nämlichen, welche bei Störung anderer gewerblicher Verbietungsrechte nach Maaßgabe der 
Gesetze in Anwendung kommen. 
Widerspricht der einer Beeinträchtigung eines Erfindungsprivilegiums Beschuldigte 
dieser Behauptung und zwar aus dem Grunde, weil entweder die Sache oder das technische 
Verfahren, welche als ein Eingriff in das Privilegium bezeichnet werden, mit dem Gegen- 
stande des Patents nicht identisch seien, oder weil das letztere selbst ihm — dem Be- 
schuldigten — gegenüber, überhaupt oder in der vorliegenden speciellen Beziehung, nicht in 
Gültigkeit bestehe und gestaltet sich die Differenz dadurch zu einer streitigen Verwaltungs- 
sache im Sinne des Gesetzes vom 30sten Januar 1835 sub D., so ist das für dergleichen 
Streitigkeiten gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. 
Dabei beruht es auf besonderer, nach den Umständen des conecreten Falles zu bemessen- 
der obrigkeitlicher Entschließung, ob die zum Schutze des Patentrechts verfügten administra- 
tiven Maaßregeln einstweilen wieder aufzuheben seien, oder bis zu Austrag der Sache 
provisorisch fortzubestehen haben. 
19. Insofern zum Behufe der Constatirung der Identität des in Streit befangenen, 
mit dem patentirten Gegenstande auf die bei dem Ministerium des Innern deponirten Be- 
schreibungen, Zeichnungen und Modelle zurückzugehen ist, so werden diese auf Anlangen der 
competenten Behörde unter den entsprechenden Vorsichtsmaaßregeln an letztere ausgeant- 
wortet werden. 
Bedarf dieselbe zu Begründung ihres eigenen Urtheils über die Identitätsfrage eines 
technischen Gutachtens, so sind die zu dem Ende zuzuziehenden Sachverständigen, so weit sie 
nicht im allgemeinen für derartige Geschäfte in Eid und Pflicht stehen, zur Geheimhaltung 
besonders zu verpflichten. 
20. Wird in den § 18 gedachten Fällen die Gültigkeit eines Patents im Allgemeinen 
und mithin aus einem Grunde bestritten, dessen Vorhandensein nach § 10 die Zurücknahme
	        
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