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16. Die Ertheilung, Verlängerung oder Zurücknahme eines Patents, ingleichen die
Verlängerung einer Ausführungsfrist wird durch die Leipziger Zeitung bekannt gemacht.
17. Die eingereichten Beschreibungen, Zeichnungen und Modelle werden während der
Dauer des Privilegiums bei dem Ministerium des Innern unter sorgfältigem Verschlusse
aufbewahrt. Nach Ablauf oder Zurücknahme des Patents verfügt das Ministerium des
Innern frei über dieselben. Namentlich bleibt solchenfalls die Veröffentlichung vorbehalten.
18. Dem Inhaber eines Erfindungsprivilegiums ist gegen Eingriffe in das nach
6 damit verbundene Ausschließungsrecht auf Anrufen obrigkeitlicher Schutz zu gewähren.
Die zu dem Ende zu verfügenden Zwangsmittel und sonst erforderlichen Maaßregeln
sind unter den durch die Beschaffenheit des einzelnen Falles bedingten Modificationen die
nämlichen, welche bei Störung anderer gewerblicher Verbietungsrechte nach Maaßgabe der
Gesetze in Anwendung kommen.
Widerspricht der einer Beeinträchtigung eines Erfindungsprivilegiums Beschuldigte
dieser Behauptung und zwar aus dem Grunde, weil entweder die Sache oder das technische
Verfahren, welche als ein Eingriff in das Privilegium bezeichnet werden, mit dem Gegen-
stande des Patents nicht identisch seien, oder weil das letztere selbst ihm — dem Be-
schuldigten — gegenüber, überhaupt oder in der vorliegenden speciellen Beziehung, nicht in
Gültigkeit bestehe und gestaltet sich die Differenz dadurch zu einer streitigen Verwaltungs-
sache im Sinne des Gesetzes vom 30sten Januar 1835 sub D., so ist das für dergleichen
Streitigkeiten gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.
Dabei beruht es auf besonderer, nach den Umständen des conecreten Falles zu bemessen-
der obrigkeitlicher Entschließung, ob die zum Schutze des Patentrechts verfügten administra-
tiven Maaßregeln einstweilen wieder aufzuheben seien, oder bis zu Austrag der Sache
provisorisch fortzubestehen haben.
19. Insofern zum Behufe der Constatirung der Identität des in Streit befangenen,
mit dem patentirten Gegenstande auf die bei dem Ministerium des Innern deponirten Be-
schreibungen, Zeichnungen und Modelle zurückzugehen ist, so werden diese auf Anlangen der
competenten Behörde unter den entsprechenden Vorsichtsmaaßregeln an letztere ausgeant-
wortet werden.
Bedarf dieselbe zu Begründung ihres eigenen Urtheils über die Identitätsfrage eines
technischen Gutachtens, so sind die zu dem Ende zuzuziehenden Sachverständigen, so weit sie
nicht im allgemeinen für derartige Geschäfte in Eid und Pflicht stehen, zur Geheimhaltung
besonders zu verpflichten.
20. Wird in den § 18 gedachten Fällen die Gültigkeit eines Patents im Allgemeinen
und mithin aus einem Grunde bestritten, dessen Vorhandensein nach § 10 die Zurücknahme