Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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3) Bei Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung der Ausführungsfrist: 
Stempelsteuer 1 Thlr. — Ngr. — 
dermalen Stempelsteuerzuschlag —. 15. — 
an Canzleisporteln, Mundum u. s. w. 2 15.— 
  
im Ganzen 4 Thlr. — Ngr. — 
4) Bei Einreichung des Gesuchs um Verlängerung des Patents auf weitere fünf Jahre: 
Stempelsteuer 5 Thlr. — Ngr. — 
dermalen Zuschlag . 2-15-— 
an Canzleisporteln, Mundum u. s. w. 2 15 — — 
Taxen. 40 — 
  
im Ganzen 50 Thlr. — Ngr. — 
Für Zwischenverfügungen, welche durch Mängel in den Unterlagen veranlaßt sind, so- 
wie in den 96 9 und 13 der Verordnung bemerkten Fällen, wird nach den bestehenden 
allgemeinen Vorschriften besonders liquidirt. Im Uebrigen wird in Veranlassung häufiger 
zu bemerken gewesener Contraventionen daran erinnert, daß zu allen Eingaben in Patent- 
sachen Stempel zu verwenden ist. 
  
  
Letzte Absendung: am 31sten Januar 1853.
	        
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