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den und im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen privatrechtlichen bleibenden Lasten
(Gesetz vom öten November 1843, § 15 Nr. 5); denn wiewohl im Allgemeinen bei
Grundstücksabtrennungen nach § 59 dieses Gesetzes und § 26 der Ausführungsverordnung
vom 15ten Februar 1844 von diesen Reallasten ein verhältnißmäßiger Theil auf das
Trennstück repartirt werden soll, ehe dasselbe im Grund= und Hypothekenbuche vom Haupt-
gute abgeschrieben wird, worauf auch in § 3 der die Ausführung des Gesetzes über die
Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffenden Verordnung vom 30sten November 1843
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 258) Bezug genommen ist, so
erledigt sich doch diese Vertheilung der privatrechtlichen bleibenden Lasten bei den stets auf
dem Grundsatze der Expropriation beruhenden und auch in Fällen gütlicher Uebereinkunft
aus diesem Gesichtspunkte zu betrachtenden Landabtretungen zum Straßenbaue durch die
Vorschrift des Straßenbaumandats vom 2 Ssten April 1781, Cap. I, §# 1 und 10
(C. A. C. II, T. II, Seite 671), nach welcher die auf dem abzutrennenden Grund und
Boden haftenden onera dem übrigen Grundstücke des Eigenthümers accresciren, und
welche, obwohl sie in Ansehung der Grundsteuern durch die Bestimmungen des Gesetzes,
die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom Dten September 1843
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 97), eine Aenderung erfahren
hat, vergl. Verordnung, den Wegfall der Grundsteuern von zum Straßenbaue gezogenem
Grund und Boden betreffend, vom 9ten December 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1843, Seite 268), doch in Ansehung anderer Reallasten nicht als auf-
gehoben durch § 11 des Gesetzes vom 30sten November 1843 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1843, Seite 2 57) zu betrachten und auch in § 63 des Gesetzes
vom 6ten November 1843 durch die Bestimmung, daß es bei den wegen der Abtret-
ungen von Grundeigenthum im Wege der Expropriation erlassenen Gesetzen bewende, auf-
recht erhalten ist. Dahingegen erheischen die Rechte der hypothekarischen Gläubiger inso-
weit Berücksichtigung, als diesen Gläubigern, obwohl ihnen ein Recht des Widerspruchs
gegen die auf dem Grundsatze der Expropriation beruhende Abtrennung selbst nicht ein-
geräumt werden kann, voch vermöge ihres hypothekarischen Rechts ein Anspruch auf die
für den abgetretenen Grund und Boden zu gewährende Entschädigung zusteht, ebenso wie
solches bei den auf dem nämlichen Grundsatze beruhenden Ablösungen nach den Vorschriften
der Ablösungsgesetze und bei Expropriationen zur Erbauung von Eisenbahnen nach dem
Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite
371 fg.) der Fall ist. Die in dieser Beziehung nothwendige Wahrnehmung der Rechte
der Realgläubiger bedingt demnach ebenfalls eine Concurrenz der Grund= und Hypotheken-
behörden bei Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue.
Damit nun diese Concurrenz ordnungsmäßig und in zweckentsprechender Weise statt-
finde und zugleich vurch dieselbe die Auszahlung der für den abgetrennten Grund und