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Boden ermittelten Geldentschädigungen an die Grundstücksbesitzer, so weit möglich, nicht
aufgehalten werde, wird Nachstehendes verordnet:
1. Sobald die Würderung des abzutretenden Grund und Bodens in Gemäßheit
des Straßenbaumandats vom 2 Ssten April 1781 und des Mandats vom 4ten Januar
1820 (Gesetzsammlung vom Jahre 1820, Seite 5), sowie die Feststellung der abzutreten-
den Bodenfläche erfolgt ist, hat die Straßenbaubehörde, — worunter diejenige Behörde
zu verstehen ist, unter deren Leitung der Bau einer Straße oder eines anderen öffentlichen
Wegs, sei es auf Staatskosten oder aus Gemeinde= oder Privatmitteln, ausgeführt wird,
— gleichzeitig mit der rücksichtlich der Grundsteuerregulirung nach Vorschrift der Verord-
nung vom gten December 1843 dem Kreissteuerrathe zu machenden Anzeige, auch der
Grund= und Hypothekenbehörde von der bevorstehenden Landabtretung Nachricht zu ertheilen
und dabei'die von der Abtrennung betroffenen Grundstücke mit Bemerkung der Flurbuchs-
nummern, den Flächeninhalt des abzutrennenden Theils, und den Betrag der durch die
Würderung vorläufig ermittelten Geldentschädigung anzugeben.
& 2. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat auf diese Mittheilung zu ermessen,
ob eine Gefährdung der etwa vorhandenen hypothekarischen Gläubiger hinsichtlich ihrer
Forderungen aus der Ueberlassung der Geldentschädigung an den Grundstücksbesitzer nach
Verhältniß der Forderungen und der Größe oder Geringfügigkeit des abzutrennenden
Theils des Grundstücks und der zu erwartenden Geldentschädigung entstehen könne oder
nicht. Im letzteren Falle ist den Vorschriften in § 57 des Gesetzes vom 6ten November
1843 und § 23 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 nachzugehen
und kann unter Beobachtung dieser Vorschriften von einer Befragung der hypothekarischen
Gläubiger abgesehen werden, wogegen im ersteren Falle die Grund= und Hypotheken-
behörde eben so wie bei Ablösungen nach § 170 fg. des Gesetzes über Ablösungen und
Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832 (Sammlung der Gesetze und Verord-
nungen vom Jahre 1832, Seite 210 fg.) die hypothekarischen Gläubiger insgesammt,
oder beziehendlich diejenigen, deren Befragung nach obigem Ermessen nothwendig erscheint,
von der in Frage stehenden Landabtretung und der dafür zu erwartenden Geldentschädigung
in Kenntniß zu setzen und, ob sie auf dieselbe Anspruch machen, zu befragen hat.
83. Die Grund- und Hypothekenbehörde hat sodann, sei es nun, daß hypothekarische
Gläubiger bei dem in Frage befangenen Grundstücke gar nicht vorhanden sind, oder daß
eine Befragung derselben nicht stattgefunden hat, weil nach dem Ermessen der Grund= und
Hypothekenbehörde und beziehendlich des vorgesetzten Appellationsgerichts eine Gefährdung
dieser Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Ueberlassung der Geldentschädigung
an den Grundstücksbesitzer wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der ersteren oder der
letzteren nicht entstehen kann, oder daß die nach § 2 befragten Gläubiger auf die Geld-
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