Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Boden ermittelten Geldentschädigungen an die Grundstücksbesitzer, so weit möglich, nicht 
aufgehalten werde, wird Nachstehendes verordnet: 
1. Sobald die Würderung des abzutretenden Grund und Bodens in Gemäßheit 
des Straßenbaumandats vom 2 Ssten April 1781 und des Mandats vom 4ten Januar 
1820 (Gesetzsammlung vom Jahre 1820, Seite 5), sowie die Feststellung der abzutreten- 
den Bodenfläche erfolgt ist, hat die Straßenbaubehörde, — worunter diejenige Behörde 
zu verstehen ist, unter deren Leitung der Bau einer Straße oder eines anderen öffentlichen 
Wegs, sei es auf Staatskosten oder aus Gemeinde= oder Privatmitteln, ausgeführt wird, 
— gleichzeitig mit der rücksichtlich der Grundsteuerregulirung nach Vorschrift der Verord- 
nung vom gten December 1843 dem Kreissteuerrathe zu machenden Anzeige, auch der 
Grund= und Hypothekenbehörde von der bevorstehenden Landabtretung Nachricht zu ertheilen 
und dabei'die von der Abtrennung betroffenen Grundstücke mit Bemerkung der Flurbuchs- 
nummern, den Flächeninhalt des abzutrennenden Theils, und den Betrag der durch die 
Würderung vorläufig ermittelten Geldentschädigung anzugeben. 
& 2. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat auf diese Mittheilung zu ermessen, 
ob eine Gefährdung der etwa vorhandenen hypothekarischen Gläubiger hinsichtlich ihrer 
Forderungen aus der Ueberlassung der Geldentschädigung an den Grundstücksbesitzer nach 
Verhältniß der Forderungen und der Größe oder Geringfügigkeit des abzutrennenden 
Theils des Grundstücks und der zu erwartenden Geldentschädigung entstehen könne oder 
nicht. Im letzteren Falle ist den Vorschriften in § 57 des Gesetzes vom 6ten November 
1843 und § 23 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 nachzugehen 
und kann unter Beobachtung dieser Vorschriften von einer Befragung der hypothekarischen 
Gläubiger abgesehen werden, wogegen im ersteren Falle die Grund= und Hypotheken- 
behörde eben so wie bei Ablösungen nach § 170 fg. des Gesetzes über Ablösungen und 
Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832 (Sammlung der Gesetze und Verord- 
nungen vom Jahre 1832, Seite 210 fg.) die hypothekarischen Gläubiger insgesammt, 
oder beziehendlich diejenigen, deren Befragung nach obigem Ermessen nothwendig erscheint, 
von der in Frage stehenden Landabtretung und der dafür zu erwartenden Geldentschädigung 
in Kenntniß zu setzen und, ob sie auf dieselbe Anspruch machen, zu befragen hat. 
83. Die Grund- und Hypothekenbehörde hat sodann, sei es nun, daß hypothekarische 
Gläubiger bei dem in Frage befangenen Grundstücke gar nicht vorhanden sind, oder daß 
eine Befragung derselben nicht stattgefunden hat, weil nach dem Ermessen der Grund= und 
Hypothekenbehörde und beziehendlich des vorgesetzten Appellationsgerichts eine Gefährdung 
dieser Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Ueberlassung der Geldentschädigung 
an den Grundstücksbesitzer wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der ersteren oder der 
letzteren nicht entstehen kann, oder daß die nach § 2 befragten Gläubiger auf die Geld- 
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