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entschädigung ausdrücklich oder stillschweigend, vergl. & 171 des Gesetzes vom 1 vten März
1832, verzichtet haben, der Straßenbaubehörde hiervon ungesäumt Nachricht zu geben.
§ 4. Bewvor die Straßenbaubehörde durch die vorstehend bemerkte unmittelbare Mit-
theilung, oder auch durch ein vom Grundstücksbesitzer beigebrachtes Zeugniß der Grund-
und Hypothekenbehörde, vergewissert ist, daß der Auszahlung der Geldentschädigung an
den Grundstücksbesitzer ein Hinderniß nicht entgegenstehe, darf diese Auszahlung an den
Grundstücksbesitzer weder ganz, noch theilweise erfolgen. Sollte zu der Zeit, wo nach
Regulirung des Steuerverhältnisses die Auszahlung überhaupt vor sich gehen kann, es
noch an dem zuvorgedachten Nachweise feblen, so ist die Zahlung nicht an den Grundstücks-
besitzer, sondern zum Depositum der Grund= und Hypothekenbehörde zu leisten, und hat
die Straßenbaubehörde dafür zu sorgen, daß solches geschehe.
& 5. Von der Steuerbehörde ist, sobald die Grundsteuerregulirung erfolgt und dar-
nach im Flurbuche die mit dem Grundstücke vorgegangene Veränderung bemerkt worden
ist, der Grund= und Hypothekenbehörde hiervon Mittheilung zu machen, damit die Ab-
schreibung des abgetrennten Grundstückstheils auf dem Folium im Grund= und Hypotheken-
buche und die entsprechende Bemerkung in dem zum Grund= und Hypothekenbuche gehörigen
Flurbuchsauszuge, vergl. § 57 der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844
und Verordnung, die Fortführung der Flurbuchsauszüge bei den Grund= und Hypotheken-
büchern betreffend, vom 2 7sten März 1848 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1848, Seite 36), ordnungsgemäß bewirkt werden kann.
§ 6. Wegen der bei Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue vorkommenden und
durch dieselben veranlaßten Bemühungen der Grund= und Hypothekenbehörden findet in
Gemäßheit § 23 des Straßenbaumandats vom 28Ssten April 1781 Erhebung von Kosten
nicht Statt.
Dresden, am 24fsten Januar 1853.
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Dr. Zschinsky. Frhr. v. Beust. Behr.
Manitius.
—.
) 9) Bekanntmachung,
die Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung von Bier und Branntwein im
Großherzogthume Hessen betreffend;
vom 31sten Januar 1853.
In Folge neuerlich im Großherzogthume Hessen ergangener Gesetzesvorschriften wegen
Versteuerung des Biers und Branntweins werden, unter Hinweisung auf die Beilage B