Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

(19) 
zu der die Uebergangsabgaben betreffenden Verordnung vom 27sten December 1841 
(Gesetz- und Verordnungsblatt von gedachtem Jahre, Seite 287), folgende Bestimmungen 
hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht: 
1. Die Uebergangsabgabe von dem in das Großherzogthum Hessen aus anderen 
Zollvereinsstaaten eingehenden Biere ist von 40 Kreuzern auf 1 Gulden 20 Kreuzer für 
die Ohm erhöht worden. 
2. Die seit dem 1 sten October 1842 angeordnete Uebergangsabgabe von Brannt- 
wein bleibt dagegen unverändert 6 Gulden 8 Kreuzer für die Ohm von der Normaslstärke 
zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles. 
3. Dagegen findet bei der in Großem erfolgenden Ausfuhr aus dem gedachten Groß- 
herzogthume folgende Steuerrückvergütung Statt: 
a) bei Bier eine dergleichen von 52 Kreuzern für die Ohm; 
b) bei Branntwein eine dergleichen von 4 Gulden für die Ohm von dem oben (2) 
angegebenen Normalstärkegrade. 
Dresden, am 31 sten Januar 1853. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
.W 10) Bekanntmachung, 
die Landtagswahl für den 9ten bäuerlichen Wahlbezirk betreffend; 
vom 4ten Februar 1853. 
Nachdem in Stellvertretung des Wahlcommissars, Amtshauptmanns von Egidy zu Meißen, 
mit der Leitung der Landtagswahl im Oten bäuerlichen Wahlbezirke der Amtshauptmann 
von Winkler zu Dresden unter Assistenz des Referendars Freiherrn von Teubern beauftragt 
worden ist, wird solches mit Bezugnahme auf die Verordnung vom üsten October vorigen 
Jahres hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 4ten Februar 1853. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Eppendorf.
	        
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