Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Legitimation. 
(20 ) 
11) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Neustadt bei Stolpen; 
vom öten Februar 1853. 
Wa, Friedrich August, ven GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 14c. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadtrathe 
und den Stadtverordneten zu Neustadt bei Stolpen beschlossene Errichtung einer für die minder 
bemittelten Einwohner dieses Orts und der Umgegend bestimmten, von der Stadtgemeinde 
daselbst den Einlegern gegenüber zu vertretenden Sparcasse genehmigt, auch der Uns vor- 
gelegten Sparcassenordnung, unter Bewilligung der in den §§ 13, 14, 15 und 19 ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung andurch ertheilt, 
daß deren Inhalte in allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 5ten Februar 1853. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
13. Rückzahlungen erfolgen, wie im vorhergehenden Paragraphen angegeben ist, 
jedoch mit Ausnahme des im folgenden Paragraphen gedachten Falles, nur gegen Vor- 
zeigung der Sparcassenbescheinigung und es wird die Production des Einlagebuchs als 
genügende Legitimation zur Empfangnahme von Capital und Zinsen dergestalt betrachtet, 
daß, dafern durch den Cassirer und ein Deputationsmitglied in dem vom Inhaber produ- 
cirten Ouittungsbuche die Abschreibung der Zinsen und des Capitals entweder ganz oder 
tbeilweise bewirkt worden oder bei Rückzahlung der gemachten Einlagen und der davon auf- 
gelaufenen Zinsen die Ausantwortung des Buchs erfolgt ist, dadurch die Anstalt von allen 
Ansprüchen befreit wird, wie sie denn überhaupt nur für die in dem Quittungsbuche nach den 
Bestimmungen in § 10 dieses Regulativs gemachten Einträge verantwortlich gemacht wer- 
den kann. Gebühren hat der Darleiher weder bei Einzahlungen, noch bei Rückempfang 
seines Guthabens zu entrichten. Es ist jedoch bei gänzlicher Rücknahme der Einlage, falls 
dieselbe weniger als 10 Thaler — — betragen hat, ein Neugroschen, bei einem Mehr-
	        
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