Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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ung von dem Beklagten erst im Einlassungssatze vorgebracht, so ist die Einlassung (oder 
beziehendlich Recognition) damit zu verbinden, das Verfahren fortzustellen und zu erwar- 
ten, was in dem darauf ergehenden Erkenntnisse auch über diese Einwendung entschieden 
wird. Eine Sistirung des ersten Verfahrens wegen nicht geleisteten Kostenvorstandes ist 
daher unstatthaft. 
4) Wenn in dem Erkenntnisse nach dem ersten Verfahren dem Kläger die Bestellung 
eines Kostenvorstandes rechtskräftig aufgegeben worden ist, so wird dadurch zwar die Noth- 
frist zu Einreichung des Beweises und die Leistung eines zuerkannten Eides nicht aufgehal- 
ten (Erl. Proceßordnung ad tit. 11, § 2 und ad tit. 20, § 1), es ist vielmehr der 
Beweis einzureichen, oder, beziehendlich, die Ladung zum Schwörungstermine zu erlassen, 
auch dieser Termin abzuhalten; es ist jedoch sodann der Beklagte berechtigt, zu verlangen, 
daß mit dem weiteren Verfahren so lange Anstand genommen werde, bis der Kläger der 
rechtskräftigen Anordnung wegen des Kostenvorstandes nachgekommen ist, es wäre denn 
durch die Eidesleistung die Bedingung der Definitiventscheidung erfüllt, als in welchem 
Falle die Anordnung wegen des Kostenvorstandes sich erledigt. 
Dresden, am 20sten November 1852. 
Königlich Sichsisches Oberappellationsgericht. 
Dr. v. Langenn. 
Plesch. 
  
15) Verordnung 
an sämmtliche Kreisdirectionen, die Form der Heimathsscheine für das Ausland 2c. 
betreffend; 
vom 25sten Januar 1853. 
Duch den zwischen einer großen Anzahl deutscher Staaten wegen Uebernahme von Aus- 
zuweisenden unterm 15ten Juli 1851 abgeschlossenen Staatsvertrag (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 407 fg.) hat der Zweck der den Inländern für den 
Aufenthalt im Auslande zu ertheilenden Heimathsscheine eine wesentliche Aenderung erfah- 
ren. Denn nachdem dieser Vertrag die Verpflichtung zu Uebernahme eines Ausgewiesenen 
im Wesentlichen von der nach der inneren Gesetzgebung jedes contrahirenden Staats zu be- 
urtheilenden Unterthaneigenschaft abhängig gemacht hat, bedarf es neben der Anerkenn- 
ung dieser letzteren einer besonderen Zusicherung der Wiederaufnahme nicht mehr, an- 
dererseits hat aber auch die früher übliche Beschränkung der Heimathsscheine in Bezug auf 
die Dauer ihrer Gültigkeit durch die Bestimmung in § 1 b der Convention vom 1öten 
Juli 1851 ihren Grund und Werth verloren.
	        
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