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weiligen Aufenthalt in anderen Staaten durch Ausstellung besonderer Uebernahmereverse zu
erleichtern, hierüber auch mit den übrigen contrahirenden Regierungen bereits Vernehmun-
gen eingeleitet worden sind, so bleibt bis zu deren Beendigung die für solche Fälle zu tref-
fende Bestimmung noch vorbehalten.
Die Kreisdirectionen werden angewiesen, bei Ausfertigung von Heimathsscheinen für
das Ausland dem Vorstehenden nachzugehen, auch haben sich sämmtliche Obrigkeiten und
Polizeibehörden ihres Orts, soweit nöthig, darnach zu achten.
Dresden, am 25sten Januar 1853.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Eppendorf.
16) Verordnung,
den Beitritt der Regierung des Großherzogthums Meklenburg-Schwerin zu dem
Staatsvertrage vom 15ten Juli 1851 wegen Uebernahme von Auszuweisenden
betreffend;
vom 10ten Februar 1853.
Nsem neuerdings auch die Regierung des Großherzogthums Meklenburg-Schwerin
dem zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen über
die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am 15ten Juli 1851
zu Gotha abgeschlossenen, für das Königreich Sachsen durch Verordnung vom gten De-
cember 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 407) publieirten Staats-
vertrage dergestalt beigetreten ist, daß dieser Vertrag dem genannten Großberzogthume ge-
genüber mit dem 1sten März dieses Jahres in Wirksamkeit treten soll, so wird dieß hier-
durch, zugleich mit dem Bemerken, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem er-
wähnten Zeitpunkte an auf die Angehörigen des Großherzogthums Meklenburg-Schwerin
die Bestimmungen der im Gesetz= und Verordnungsblatte erschienenen Verordnungen des
Ministeriums des Innern vom 5öten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1852, Seite 18) und vom 25sten vorigen Monats (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1853, Seite 28) ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Dresden, am 1 Oten Februar 1853.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Eppendorf.
Letzte Absendung: am 24sten Februar 1853.