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Gesch. und Verorduungsblatt
ür das Königreich Sachsen,
3“ Stück vom Jahre 18533.
17) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Zwenkau;
vom 22sten Februar 1853.
Wn, Friedrich August, von GCOTTEs Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und
des Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Zwenkau beschlossene
Einrichtung einer, für die minder bemittelten Einwohner der Stadt Zwenkau und der
umliegenden Ortschaften bestimmten, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse
genehmigt, auch der Uns vorgelegten Sparcassenordnung, unter Bewilligung der in den
58 8, 10, 12 und 13 enthaltenen Rechtsvergünstigungen, die nachgesuchte Bestätigung
mit der Wirkung ertheilt haben, daß dem Inhalte in allen Punkten auf das Genaueste
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt und von Uns unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den 2 2 sten Februar 1853.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Sparcassenordnung für die Stadt Zwenkau.
2c. 2c.
68. Die Rückzahlung der Einlage erfolgt an den Ueberbringer des Quittungs-
buchs und die Casse ist für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs
für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
1853. 6