Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Abzahlungen auf Zinsen werden im Buche abgeschrieben; die völlige Aus= und Rück- 
zahlung erfolgt nur gegen Rückgabe des Buchs selbst. Die in dem Buche unter vor- 
schriftmäßiger Signatur des Cassirers und eines Deputationsmitgliedes erfolgte Ab- 
schreibung einer Zinsen= oder theilweisen Capitalzahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen 
Guthabens an Capital und Zinsen, die Rückgabe des Buchs, befreit die Casse von allen 
weiteren Ansprüchen. 
2c. 2c. 
*10. Verlorene, entwendete, oder sonst abhanden gekommene Einlagebücher können 
durch Duplicate ersetzt werden, wodurch das Originalbuch ungültig wird. 
Zu diesem Behufe ist durch den Eigenthümer von dem Verluste alsbald Anzeige bei 
der Expedition zu machen, worauf, wenn vor der Anzeige nicht etwa bereits die Rück- 
zahlung der Einlage erfolgt ist, dieser Verlust, gegen Erlegung der dadurch erwachsenen 
Kosten, öffentlich bekannt gemacht und der Inhaber des Buchs aufgefordert wird, wenn er 
begründete Ansprüche zu haben vermeint, sich alsbald bei deren Verlust damit bei der Ex- 
pedition zu melden; auch wird sodann 3 Monate lang mit der Zahlung von Capital und 
Zinsen auf das Buch Anstand genommen. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen als den, welcher den Verlust an- 
zeigte, bei der Expedition producirt, so wird die Sache sofort an die Gerichtsbehörde über 
Zwenkau zur weiteren Erörterung und Entscheidung abgegeben, außerdem wird dem An- 
zeiger nach Verlauf jener 3 Monate, wenn er zuvor noch bei der Gerichtsbehörde sein 
Eigenthum an dem Buche und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Ein- 
lagebuch nach dem im Hauptbuche eingetragenen Einlage= und Zinsbetrage ausgeliefert 
und das alte Buch mit Bezeichnung der Nummer durch öffentliche Bekanntmachung für 
ungültig erklärt. 
2c. 2. 
* 12. Gegen den Ablauf der in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und 
die darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht Statt. 
13. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ouit- 
tungsbücher oder Einlagebücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch ist da- 
durch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden QOuit- 
tungs= oder Einlagebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen. 
2c. 2c.
	        
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