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& 18) Verordnung,
die Beschränkungen der gesetzlichen Dismembrationsfreiheit betreffend;
vom 26sten Februar 1853.
Durch die Verordnung vom 13ten September 1844 (Gesetz- und Verordnungsblatt
vom Jahre 1844, Seite 272) ist zwar als Grundsatz anerkannt worden, daß das Maaß
der gesetzlich zustehenden Dismembrationsfreiheit auch bei Grundstückscomplexen, welche
durch Zusammenschlagung von Trennstücken oder anderen walzenden Grundstücken mit ge-
schlossenen Grundstücken entstanden sind, nach § 3 des Gesetzes vom 30sten November 1843
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 255 fg.) und daher nach der
Zahl der bei Erlassung des ebenerwähnten Gesetzes auf dem ursprünglichen geschlossenen
Grundstücke haftend gewesenen Steuereinheiten zu berechnen sei, sonach von dem con-
solidirten Complere außer den zugeschlagenen walzenden Grundstücken ein Dritttheil der
Steuereinheiten des geschlossenen Grundstücks abgetrennt werden dürfe. Es ist jedoch da-
durch nicht ausgeschlossen, daß auf dieses gesetzliche Maaß der Dismembrationsfreiheit ver-
zichtet und eine Beschränkung derselben von dem Besitzer und seinen Nachfolgern im Besitze
übernommen, und insonderheit auch bei Ertheilung der zu Abtrennungen von einem
anderen geschlossenen Grundstücke etwa erforderlichen Dispensation von der dispensirenden
Behörde zur Bedingung gemacht werden könne.
Um nun die Berücksichtigung solcher Beschränkungen der gesetzlichen Dismembrations=
freiheit bei künftigen Dismembrationen gehörig sicher zu stellen, finden die Ministerien der
Justiz und des Innern für nöthig zu verordnen, wie folgt:
1. So oft die Ertheilung der Dispensation zu einer das gesetzliche Maaß über-
schreitenden Dismembration von der dispensirenden Behörde an die Bedingung geknüpft
wird, daß die Erwerber der Trennstücke dieselben mit ihnen bereits gehörenden Grund-
stücken consolidiren, und sich dabei einer Beschränkung der Dismembrationsfreiheit unter-
werfen, hat die für die Dismembration competente Verwaltungsbehörde vor Rückgabe der
Acten an die Grund= und Hypothekenbehörde (§ 5 der Verordnung vom 30sten November
1843, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 25 8 fg.) von den Be-
theiligten die Erklärung zu erfordern, daß sie sich dieser Bedingung für sich und ihre Besitz-
nachfolger unterwerfen. Diese Erklärung kann entweder mittels eines von der Ver-
waltungsbehörde in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom Zten Juli 1840
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1840, Seite 128) aufzunehmenden Protocolls oder
durch eine von den Betheiligten vollzogene gerichtlich recognoscirte Urkunde gegeben werden.
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