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3. Das gleichzeitig mit der letztgedachten Uebereinkunft zur allgemeinen Kenntniß
gebrachte Regulativ über das Verfahren bei Versendung inländischer Erzeugnisse und Fa-
brikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem
Letzteren in den Ersteren (Seite 305 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1845)0 findet auch auf die Versendung der in den Anlagen I und II genannten Gegen-
stände Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß
a) alle diese Gegenstände, so weit nicht in den Bemerkungen zu jenen Anlagen etwas
Anderes bestimmt worden ist, ebenso behandelt werden, wie die im § 3 des ge-
dachten Regulativs genannten Artikel;
b) alle nach den gedachten Anlagen bei der Einfuhr aus dem einen in den anderen
Verein unbedingt zollfreien Gegenstände bei dem Uebergange über die Landes-
grenze hinsichtlich der zollgesetzlichen Verpflichtungen des Waarenführers ebenso
behandelt werden, wie die in der ersten Abtheilung der beiderseitigen Tarife ge-
nannten Artikel.
Diese Vereinbarungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben
sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle dabei Betheiligte, darnach zu achten.
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 31 sten März 1853.
Friedrich August.
» Johann Heinrich August Behr.