J.
Verzeichniß
derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem unmittelbaren Uebergange in den Steuer—
verein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangsabgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise
von derselben ganz frei bleiben.
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9 Pposition
des Steuer-
Benennung der Gegenstände. (event. Zoll- zmeßtger Bemerkungen.
Vereins- —* en—
D Tarifs. "
Rtlr gGr.
für den Zollcentner
1. Baumwollengarn, ungemischt oder gemischtmit Wolle oder Leinen:
1. ungebleichtes ein= und zweidräthiges, und Watten Z. V. 2b. 1./Krei.
2. ungebleichtes drei= und mehrdräthiges, ingleichen alles ge-
zwirnte, gebleichte oder gefürbte Garn B. V. 2b. 2 frei.
2. Baumwollenwaaren, desgleichen aus Baumwolle und Leinen,
ohne Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren
gefertigte Zeuge und Strumpfwaaren, Spitzen (Tüll), Posa—
mentier-, Knopfmacher-, Sticker= und Putzwaaren; auch der-
gleichen Zeug= und Strumpfwaaren mit Wolle gestickt oder
brochirt; ferner Gespinnste und Tressenwaaren aus Metall- 1
fäden (Lahn) und Baumwolle oder Baumwolle und Leinen, .
außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, Glas, Holz, 1 ·
Leder, Messing, Stahl und anderen Materialien Z. VL. 2.
3. Blei:
a) rohes, in Blöcken, Mulden u. s. w., auch altes, des- 3. V. a
gleichen Blei-, Silber= und Goldglätttet S V 1 frei.
b)) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot, Plat- St. V. 4.
ten u. s. w., auch gerolltes Blli St. V. 4b. fre.
c) feine Bleiwaaren, als: Spielzeug u. s. w. ganz oder
theilweise aus Blei, auch dergleichen lackirte Waaren. JSt. V. 4c. 1 3
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