fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 361 
8 70. 
Lehnt der Gewählte ab oder erklärt die Kammer die Wahl für ungültig, so hat das 
Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen gelten 
die Vorschriften des § 66; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die in § 41 
bestimmte achttägige Frist einzuhalten. Die Bestimmungen der 88§ 64 und 68 finden auch 
hier Anwendung. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder während des 
Laufes der Landtagsperiode Ersatzwahlen stattfinden. 
Wenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres nach den allgemeinen Wahlen eintritt, 
so bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung (8 34) der Wählerlisten nicht; andernfalls 
müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der 
Wählerlisten, erneuert werden. 
871. 
Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken als über die 
Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissär unverzüglich dem Ministerium 
des JInnern vorgelegt, welches dieselben der zweiten Kammer übermittelt. 
§ 72. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen, sowie für die Umschläge 
(§ 45 Absatz 2) und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von 
der Staatskasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden und den abge- 
sonderten Gemarkungen getragen. 
VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern. 
§ 73. 
Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für erforderlich, die für ihre Ent- 
scheidung über die streitige Wahl eines Kammermitglieds von Bedeutung sind, so ersucht die 
Kammer das Ministerium des Innern um Veranlassung des Weiteren. 
Die Vornahme der Erhebungen richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren in 
Verwaltungssachen mit folgenden Maßgaben: 
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache darüber, welche Beweise zur Auf- 
klärung der für die Entscheidung in Betracht kommenden Tatsachen zu erheben sind; jeden- 
falls aber sind diejenigen Beweise zu erheben, welche durch Kammerbeschluß als für diesen 
Zweck erforderlich bezeichnet worden sind. 
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen soll in der Regel eidlich erfolgen; 
die Vorschriften des § 56 der Strafprozeßordnung über den Ausschluß der Beeidigung und 
der §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozeßordnung über das Recht zur Verweigerung des 
Zeugnisses oder des Gutachtens finden entsprechende Anwendung.
	        
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