Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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&44. Alle Zahlungen auf Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Spar-Zahlungen der 
cassenbuchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse Susnen und 
wird durch vie darin bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen Inhaber des 
des ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weiteren An- tt 
sprüchen befreit. " 
& 16. Um den Eigenthümer entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Verfahren, 
Bücher, so viel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei der Expedition m½ - 
gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, wendet oder ab- 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem biesigen handen gen. 
Localblatte öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte An— 
sprüche an das Buch zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden, 
auch wird dann drei Monate lang mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als der den Verlust anzeigte, bei der 
Expedition producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an das Königliche 
Gericht zu Geithain, vor welchem auch alle Streitigkeiten über das Eigenthum an Spar— 
cassenbüchern und Einlagen ausschließlich entschieden werden sollen, abgegeben. Wo nicht, 
so erhält der Anzeiger, nach Verlauf von drei Monaten, wenn er zuvor bei der vorbe— 
merkten Justizbehörde sein Eigenthum und den erlittenen Diebstahl oder Verlust eidlich 
bestärkt hat, ein neues Buch; das alte ist für völlig ungültig zu erklären und dieß mit der 
Bezeichnung der Nummer desselben, wie vorstehend, öffentlich bekannt zu machen. 
& 17. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder, in irgend einem anderen, i von 
als in dem § 16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung ungen. 
in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht 
gehindert werden. 
18. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechts-Ausschluß der 
. , ,-. , , , , . Wiedereinsetz= 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. ung in den l 
gen Stand. 
  
31) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; 
vom 22sten December 1852. 
Mie Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz wird nachstehender Rechtssatz, 
welchen das Oberappellationsgericht in Gemäßheit deshalb gefaßten Beschlusses seinen Ent- 
scheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
In Gemäßheit der § 41 der deutschen Wechselordnung ertheilten Bestimmung, 
der die Schlußworte in § 92 nicht entgegenstehen, sind dem Inhaber eines tras- 
sirten Wechsels zur Befolgung der ihm bei verweigerter Zahlung obliegenden, 
die Regreßnehmung bedingenden, wechselmäßigen Solennität drei Tage, nämlich 
außer dem eigentlichen im Wechsel bezeichneten, oder, wenn dieser auf einen 
christlichen Feiertag fiele, außer dem solchenfalls auf diesen als Zahltag eintre-
	        
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