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Art. IX. Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auszufertigen
und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Transport
führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben
auf dem Transportausweise quittiren zu lassen, und so dem nächstfolgenden Staate in
Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei der Auslieferung an die requirirende Behörde
durch diese den vollen Ersatz erhält.
Art. X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen deutschen
Staaten bestehenden Auslieferungsverträge insoweit außer Wirksamkeit gesetzt, als dieselben
Bestimmungen enthalten, welche mit den durch diese Uebereinkunft begründeten gegenseiti-
gen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder nicht etwa besondere Verabredungen
über den Vollzug von Auslieferungen und die Kosten derselben in sich fassen.
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungsverträge
wird in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise erstrebt
werden.
Art. XI. Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß
keine Anwendung.
Indem Wir in Gemäßheit § 89 der Verfassungsurkunde die Publication des vor-
stehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügen, verordnen Wir zugleich, daß demselben von
allen Behörden gebührend nachgegangen werde.
Urkundlich haben Wir diese
Verordnung
eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 27 ten Februar 1854.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
23) Verordnung,
das Zoll= und Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend;
vom 10ten März 1854.
W , Friedrich August, von GOTT E Gnaden kKönig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, nachdem der mit Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin wegen
des Revisionsverfahrens auf der Elbe abgeschlossene Vertrag vom 30sten August 1843