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b) diesen in möglichster Nähe, Zusammenhange und überhaupt für die Be—
wirthschaftung günstiger Lage und
c) völlige Entschädigung im Uebrigen
zu empfangen habe.
Wenn das Gesetz weiterhin 8 17 bestimmt, daß jedem Betheiligten dabei thun—
lichst Grundstücke von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenclasse (Bonität) und
von gleicher Gattung im Vergleiche mit dem abzutretenden Lande anzuweisen seien: so
läßt theils die dieser Vorschrift in dem Gesetze angewiesene Stellung, theils der Aus—
druck: thunlichst, keinen Zweifel darüber zu, daß ihr nur untergeordnet, nämlich blos
insoweit Anwendung gegeben werden solle, als es in jedem einzelnen Falle mit der Be—
folgung obiger Hauptbestimmung vereinbar ist, und daß daher, insoweit dieß ohne Beein—
trächtigung des Hauptzwecks der Zusammenlegung nicht zu vermeiden ist, der einzelne
Betheiligte sich auch die Gewährung des Reinertragswerths des von ihm abzutretenden
Landes durch Anweisung von Grundstücken anderer Bodenclassen oder einer anderen Gatt—
ung gefallen lassen muß.
Es ist daher die Pflicht der Zusammenlegungsbehörden, mit Entschiedenheit und
Festigkeit alle entweder hierauf oder vielleicht auf einer besonderen Vorliebe für dies oder
jenes Grundstück beruhenden Widersprüche einzelner Betheiligter zurückzuweisen und sich
davon selbst nicht durch den Wunsch, gütliche Vereinigungen zu Stande zu bringen, ab—
halten zu lassen, insofern dadurch die Zweckmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes und
die höchstmögliche Nützlichkeit desselben für die Gesammtheit benachtheiligt werden würde,
vielmehr dergleichen Widersprüche, da nöthig, auf dem Wege der Entscheidung zu
beseitigen.
Da wahrzunehmen gewesen ist, daß eine nicht genügende Beobachtung dieser Grund—
sätze in nicht seltenen Fällen dem Zustandekommen möglichst zweckmäßiger Zusammenleg-
ungen hinderlich geworden ist: so sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die
Zusammenlegungsbehörden, sowie die bei Zusammenlegungen Betheiligten mittels gegen—
wärtiger Verordnung daran zu erinnern. ·
Dieselbeistinsämmtlichen,821desGesetzesvom14tenMär31851bezeichneten
Jeitschriften zum Abdrucke zu bringen.
Dresden, den 21 sten März 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demuth.
Letzte Absendung: am 6ten April 1854.