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5. Die über Ablegung dieser bezirks= oder gerichtsärztlichen Prüfung von der betref-
fenden Prüfungsbehörde erhaltene Legitimation ist von den bereits designirten Bezirks= und
Gerichtsärzten zum Behufe ihrer Verpflichtung als solche vorzulegen, von nicht designirten
Aerzten aber ihren künftigen Anstellungsgesuchen beizuschließen.
Indem das Ministerium des Innern solches Alles hierdurch zur Kenntniß der Aerzte
gelangen läßt, hofft es zu einem vollständigeren und gründlicheren Studium der Staats-
arzneikunde in ihren beiden Zweigen: der Medicinalpolizei und gerichtlichen Mediein, Ver-
anlassung zu geben, und für die bezirks= und gerichtsärztlichen Stellen in Zukunft vorzugs-
weise solche Männer zu gewinnen, welche sich diesem Berufe mit wahrer Neigung und
nach sorgfältiger Vorbereitung widmen.
Dresden, den 31 sten März 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Eppendorf.
32) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung
getroffenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen
in Criminal= und Polizeistrafsachen;
vom 10ten April 1854.
M der Regierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg ist in Verfolg der deshalb
eingeleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requi-
sitionen in Criminal= und Polizeistrafsachen nach Inhalt der nachstehenden Ministerial-
erklärung vom Züsten Januar 1854, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des
Herzoglich Sächsischen Ministeriums zu Altenburg vom 1 ten März 1854 ausgewechselt
worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner Ma-
jestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 1 Oten April 185 4.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Lamm.