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Ministerialerklärung,
die zwischen der Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung wegen der in Criminal- und Polizeiuntersuchungen erwachsenen
Kosten abgeschlossene Convention betreffend.
Die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind mit
einander übereingekommen, den Art. 45 der unterm 23sten Mai 1840 abgeschlossenen
Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Criminal= und
Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern:
Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Regquisition einer Gerichts-
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth-
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde
eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne
Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der
Staatscasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird
(vergl. jedoch Art. 2).
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen,
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftsgebühren, Stempeltaren, sowie alle an
Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende
Gebühren und andere Kosten dieser Art.
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den
anderen durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen
und in Ausgabe deeretiren zu lassen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so
wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Regquisition
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits die Kosten in
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls
zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt werden,
der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. Z. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen
Dienstflegel verschlossen sind, als Offieialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten
Postvereinsvertrags vom Jahre 1852 behandelt werden.