Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(96) 
Ministerialerklärung, 
die zwischen der Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung wegen der in Criminal- und Polizeiuntersuchungen erwachsenen 
Kosten abgeschlossene Convention betreffend. 
Die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind mit 
einander übereingekommen, den Art. 45 der unterm 23sten Mai 1840 abgeschlossenen 
Convention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Criminal= und 
Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: 
Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Regquisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth- 
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde 
eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne 
Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der 
Staatscasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird 
(vergl. jedoch Art. 2). 
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle 
Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhnungen, 
dann Protocollirungs-, Schreib= und Abschriftsgebühren, Stempeltaren, sowie alle an 
Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtscassen sonst zu entrichtende 
Gebühren und andere Kosten dieser Art. 
Art. 2. Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde 
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den 
anderen durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen 
und in Ausgabe deeretiren zu lassen. 
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten 
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so 
wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Regquisition 
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits die Kosten in 
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls 
zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt werden, 
der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. 
Art. Z. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden 
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen 
Dienstflegel verschlossen sind, als Offieialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten 
Postvereinsvertrags vom Jahre 1852 behandelt werden.
	        
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