Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(99) 
bereits unter dem 4ten August 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 83 fg.) 
Verordnung ergangen ist, als auf den inneren Organismus des Menschen berechnete Heil- 
mittel im eigentlichen Sinne des Wortes anzusehen sind, so findet sich das Ministerium 
des Innern, um den Uebergriffen in den Bereich der ärztlichen Wirksamkeit, welche durch 
die, neueren Wahrnehmungen nach, bin und wieder erfolgende Anwendung jener Kräfte 
Seiten solcher Personen geschehen, die zur inneren ärztlichen Praris nicht befugt sind, und 
den daraus für die Gesundheit der damit behandelten Personen möglicher Weise erwach- 
senden Gefährdungen zu begegnen, beziehendlich im Einverständnisse mit dem Justizministe- 
rium veranlaßt, Folgendes zu verordnen: 
1. Die Anwendung der Electricität, des Galvanismus und des Electromagnetismus 
auf den Menschen zu Verfolgung irgend eines Heilzweckes ist nur gesetzlich legitimirten 
Aerzten erster und zweiter Classe, letzteren jedoch mit Rücksicht auf die in den 66 7 und 10 
des Mandats, die Ausübung der inneren Heilkunde betreffend, vom 1sten Juni 1824 
(Gesetzsammlung Seite 7 3 fg.) enthaltenen Beschränkungen, gestattet. 
2. Blosen Wundärzten und allen Nichtärzten ist die selbstständige, d. h. ohne An- 
ordnung und nicht unter der leitenden Oberaufsicht eines zur inneren Praxis legitimirten 
Arztes erfolgende Veranstaltung von Kuren mittelst der Electricität, des Galvanismus oder 
Electromagnetismus unbedingt untersagt, möge solches durch einfache oder durch zusam- 
mengesetzte Apparate geschehen. 
t Arzt, welcher derartige Kuren nicht selbst vornimmt, sondern unter seiner 
Leitung durch einen Wundarzt oder Laien vornehmen läßt, bleibt für das Verfahren dabei 
verantwortlich. 
4. Zuwiderhandlungen gegen das unter 2 ausgesprochene Verbot sind, dafern sie von 
Wundärzten begangen werden, medieinalpolizeilich nach § 16 des oben schon angezogenen 
Mandats vom üisten Juni 1824, insofern sie aber von Laien verhangen worden, nach 
Maaßgabe des Artikels 267 des Criminalgesetzbuchs zu ahnden. 
5. Die Bezirksärzte haben darauf, daß den vorstehenden Anordnungen allenthalben 
genau nachgegangen werde, ihr Augenmerk zu richten und etwaige, dabei zu ihrer Kenntniß 
gelangende Contraventionen der betreffenden Polizei= oder nach Befinden Criminalbehörde 
zur, beziehendlich gemeinschaftlichen, Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. 
Dresden, den 1 lten März 1854. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Eppendorf. 
1864. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.